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Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?

Die KSK und auch die DRV prüfen in einem Verwaltungsverfahren, ob ein Unternehmen zum Kreis der nach dem KSVG abgabepflichtigen Verwerter gehört. Wenn diese Frage bejahrt wird, schließt sich die » Ermittlung der zu zahlenden Künstlersozialabgabe an.

Übersicht:
A - Die Verwerter
  1 - typische Verwerter
  2 - Eigenwerber
  3 - Generalklausel
B - Erfassung durch die KSK/DRV
C - Formulare

A. Die abgabepflichtigen Verwerter

Wer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist, wird in » § 24 KSVG geregelt. Danach werden drei verschiedene Arten an abgabepflichtigen Verwertern unterschieden:

Gemeinsam ist allen, dass es auf die Rechtsform eines Verwerters nicht ankommt: Auch Einzelunternehmer, Stiftungen, gemeinnützige Vereine oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind erfasst und m&uul;ssen die Künstlersozialabgabe zahlen.

Derzeit sind über 200.000 Verwerter bei der Künstlersozialkasse erfasst. Nachdem die Zahl der erfassten Verwerter 2005 noch bei nur 50.000 lag, aber bereits 150.000 Versicherte bei der KSK gemeldet waren, sprang der Abgabesatz für die Küntlersozialabgabe auf 5,8 % - woraufhin die Verwerterverbände auf die Barikaden gingen. In der Folge kam es zu einer Reform des KSVG und die DRV wurde in die Erfassung und Prüfung der Verwerter mit einbezogen. Seitdem hat sich die Zahl der erfassten Verwerter mehr als verdreifacht.

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1) Typische Verwerter

Zu den typischen Verwertern gehören gem. » § 24 Abs. 1 KSVG alle Unternehmen und Einrichtungen, die typischerweise mit freien Künstlern arbeiten, also beispielsweise

Beispiel: Eine Grafikdesignerin arbeitet gelegentlich mit einem freien Texter. Die Grafikdesignerin zählt zum Bereich »Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte« und damit per se zu den typischen Verwertern.

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2) Eigenwerber

Die größte Gruppe der erfassten Verwerter bilden die Eigenwerber. Hierzu gehören gem. » § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG alle Unternehme und Einrichtungen, die im Rahmen der Eigenwerbung regelmäßig Aufträge an freie Künstler und Publizisten erteilen, also zur »positiven Darstellung in der Öffentlichkeit«, wie es in der Rechtsprechung heißt. Die »Regelmäßigkeit« ist dabei schon erreicht, wenn man in einem Kalenderjahr insgesamt netto mehr als 450 € an freie Künstler zahlt. Damit fallen auch kleinere Unternehmen und Einzelunternehmer sehr schnell unter die Abgabepflicht.

Beispiel: Eine Arztpraxis beauftrag in einem Jahr ein Designbüro mit einem kompletten Redesign der CI. In den Folgejahren werden keine Aufträge an freie Küstler erteilt. Die Praxis in in dem Jahr mit dem Redesign für die gezahlten Entgelte abgabepflichtig, in den Jahren danach nicht mehr abgabepflichtig.

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3) Generalklausel

Bei der Generalklausel des » § 24 Abs. 2 KSVG handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der Unternehmen und Einrichtungen abgabepflichtig stellen soll, die nicht in die beiden ersten Kategorien fallen, aber trotzdem regelmäß freie Künstler beauftragen - um hiermit Einnahmen zu erwirtschaften. Auch gilt die Grenze: Werden in einem Kalenderjahr insgesamt netto mehr als 450 € an freie Künstler gezahlt, greift die Abgabepflicht. Einen wichtigen Unterschied gibt es bei dieser Gruppe im Vergleich zu den typischen Verwertern und den Eigenwerbern: Bei der Generalklausel ist ausdrückliche Voraussetzung, dass mit der künstlerischen Leistung auch Einnahmen erzielt werden sollen (nicht: Gewinn). Als Einnahmen genügt es bereits, wenn etwa Eintrittskarten verkauft werden oder - etwa bei einer Gastwirtschaft - der Getränkeumsatz angekurbelt werden soll.

Beispiel: Eine Kneipe veranstaltet regelmäßig einen Früschoppen mit Livemusik. Hierdurch wird sie zum Verwerter im Sinne der Generalklausel und muss auf die gezahlten Gagen zusätzlich die Künstlersozialabgabe leisten.

Eine spezielle Regelung gibt es für Veranstaltungen - hier ist die Regelmäßkeit nicht gegeben, wenn in einem Jahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden.

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B. Erfassung durch die KSK/DRV

KSK und DRV prüfen zweierlei: a) Ob ein Unternehmen überhaupt zum Kreis der abgabepflichtigen Verwerter gehärt und b) wie hoch die von ihm zu leistende Künstlersozialabgabe ist.

Die Erfassung durch die KSK/DRV

Das Verwaltungsverfahren für die erstmalige Erfassung bei der KSK als abgabepflichtiger Verwerter kann auf zwei Arten erfolgen:

Bei der erstmaligen Erfassung erhält ein Verwerter eine spezielle Abgabenummer, die ihn bei der KSK künftig identifiziert.

Säumniszuschläge

Wird ein Verwerter im Rahmen etwa einer regulären SV-Prüfung als Verwerter nach dem KSVG erfasst, werden neben der Nachforderung der Künstlersozialabgabe für 5 Kalenderjahre in der Regel auch Säumniszuschläge erhoben. Hier liegt der Vorteil einer aktiven, freiwilligen Meldung des Verwerters bei der KSK: In diesem Fall wird auf Säumniszuschläge zumeist verzichtet.

Informationen zur Berechnung der Höhe der Künstlersozialabgabe finden Sie » hier.

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C. Formulare

Die KSK stellt verschiedene Formulare für die Meldung als Verwerter bereit, u.a. den Anmeldebogen für die erstmalige Erfassung und die speziellen Fragebögen für die GmbH-Gesellschafter. Diese Fragebögen finden Sie auf der Website der KSK in der Rubrik » Service.

Telefonberatung zur KSK

Wenn Sie Fragen zur Künsltersozialabgabe haben, können wir Ihnen gerne helfen, möglicherweise schon mit einer telefonischen Beratung. Weitere Informationen dazu finden Sie hier:

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