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Berechnung der Künstlersozialabgabe

Die Frage, worauf überhaupt die Künstlersozialabgabe gezahlt werden muss, betrifft vor allem die Ermittlung der sog. Bemessungsgrundlage. Dies ist mit einigem Aufwand verbunden, da sie auf der sog. Einzelbelegprüfung beruht (dazu gleich unten). Eine Erleichterung bietet die Beteiligung an einer Ausgleichsvereinigung, die ihrerseits aber auch an einige Voraussetzungen geknüpft ist und eine monatelange Vorbereitung mit sich bringt.

Übersicht:
A - Bemessungsgrundlage
  1 - Kunst
  2 - Selbständigkeit
  3 - Entgeltzahlung
B - Berechnung & Verwaltungsverfahren
  1 - Berechnung
  (-> Online-Rechner)
  2 - Verwaltungsverfahren
  3 - Ratenzahlung
  4 - Rechtsschutz
C - Ausgleichsvereinigungen

A. Die 3 Elemente der Bemessungsgrundlage

Die Künstlersozialabgabe wird fällig auf Zahlungen an freie Künstler und Publizisten. Der genaue Tatbestand wird in » § 25 Abs. 1 KSVG geregelt, etwas vereinfacht lassen sich drei Voraussetzungen nennen:

Bei jeder der drei genannten Voraussetzungen gibt es einige Punkte, die wichtig sind und die man kennen muss, um die Bemessungsgrundlage richtig ermitteln zu können. Größere Unternehmen sind dabei, entgegen der landläfigen Meinung, eher sogar im Nachteil, weil es nicht genügt,wenn nur 1 Kollege die nötigen KSK-Kenntnisse hat; vielmehr müssen ∗alle∗ Mitarbeiter gleich eingearbeitet sein, von der Marketingabteilung oder dem Artbuying bis zur Buchhaltung, denn was bei der Beauftragung nicht abgabesparend berücksichtigt wird, kann von der Buchhaltung nicht mehr gerettet werden.

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1) Künstlerische oder publizistische Leistung

Das Bundessozialgericht definiert als Kunst iSd » § 2 KSVG eine Tätigkeit mit einem »Mindestmaß an freier schöpferischer Leistung«. Kunst iSd KSK kann also auch dann gegeben sein, wenn beispielsweise ein Kunde schon eine Vorlage für eine Gestaltung hat, etwa einer Skizze für ein Logo, und der Designer die Umsetzung nur noch im Detail übernimmt - denn auch dann liegt noch ein »Mindestmaß« an Gestaltungsspielraum vor.

Was genau Kunst bzw. Publizistik ist, kann abschließend nicht definiert oder aufgezählt werden, die nachfolgende Aufstellung gibt aber einen ersten Eindruck (teilweise haben die genannten Berufe weitere Einschränkungen im Einzelfall):

Viele Tätigkeiten, die von Unternehmen beauftragt werden, sind für sich betrachtet und beauftragt nicht Kunst oder Publizistik (Achtung: können aber durch eine künstlerische Leistung »infiziert« werden!), beispielsweise:

Aller Unkenrufe zum Trotz lässt sich der Kunstbegriff des KSVG in der Alltagspraxis gut anwenden. Die wichtigsten künstlerischen Tätigkeiten sind aus Sicht der meisten Unternehmen: Grafik/Layout, Werbetext und Werbefotografie. Auch etwa im Bereich Musik gibt es kaum Zweifelsfragen, was zur Kunst gehört und was nicht.

Tip:
Bei meinen Inhouse-Schulungen empfehle ich den Unternehmen, die beauftragen Tätigkeiten einmal in einer Tabelle zusammenzufassen und für alle verbindlich zu definieren, ob bzw. wann es sich um eine künstlerische Leistung handelt.

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2) Selbständigkeit

Nur Zahlungen an selbständige Mitarbeiter können der Künstlersozialabgabe unterliegen; Lohnzahlungen an abhängig Beschäftigte sind damit per se nicht abgabepflichtig. Zu den Selbständigen zählen hier nur Einzelunternehmer und die GbR. Nicht abgabepflichtig sind dagegen Zahlungen für künstlerische Leistungen an GmbHs, UGs, (GmbH & Co) KGs, Ltd. etc.

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3) Entgeltzahlung

Die Künstlersozialabgabe setzt immer eine Entgeltzahlung an die selbständig arbeitende Person voraus. Der Begriff des Entgelts wird definiert in » § 25 Abs. 2 KSVG. Dabei zählen zB auch Lizenzzahlungen, Aufwandsentschädigungen, Ausfallhonorare, Sachleistungen etc. zum abgabepflichtigen Entgelt. Reisekosten können nur dann abgezogen werden, wenn die Kosten exakt ausgewiesen und belegt sind.

Zwei Bereiche sind für die Bemessungsgrundlage besonders wichtig: Die sog. Infektion von Nebenleistungen und die mehrfache Erhebung der Künstlersozialabgabe:

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(a) Nebenleistungen

Achtung: Nebenleistungen, die für sich betrachtet nicht künstlerisch sind, können »infiziert« werden, wenn sie bei der Umsetzung einer künstlerischen Leistung benötigt werden.

Beispiel: Rechnet ein Kameramann auch Equipment ab oder eine Grafikerin auch Reinzeichnung, sind auch Equipentmiete bzw. Reinzeichnung als künstlerisch einzustufen und damit abgabepflichtig! Dies kann die an die KSK zu zahlende Künstlersozialabgabe in einigen Fällen natürlich deutlich in die Höhe schrauben!

Tip:
Die Infektion von Nebenleistungen kann nicht vermieden werden, indem die beauftragte Person 2 Rechnungen schreibt (also je eine für die künstlerische Tätigkeit und für die Nebentätigkeit. Natürlich wird einem Prüfer dies mit etwas Glück nicht auffallen; rechtlich hilft das Auftrennen aber nicht, außerdem können die Bescheide jederzeit auch nach Bestandskraft wieder aufgehoben werden, wenn der DRV oder der KSK der Fehler auffällt!

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(b) Mehrfache Erhebung der Künstlersozialabgabe

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird die Künstlersozialabgabe auf allen Stufen der Verwertung erhoben. Damit kann die Abgabe bei einer Verwertungskette mehrfach erhoben werden, wie sie klassischerweise im Bereich der Werbung (freie Grafikerin - Werbeagentur - Auftraggeber) oder der TV-Produktion (freier Kameramann - EB-Team-Vermieter - Produktionsfirma - Auftraggeber) auftreten.

Beispiel: Ein Unternehmen beauftragt eine Imagebroschüre bei einer Werbe-GbR und zahlt hierfür 5.000 €. Die Agentur ihrerseits beauftragt einen freien Texter und eine freie Werbefotografin und zahlt an diese zusammen 2.000 €. Die Künstlersozialabgabe wird auf jeder Stufe der Verwertungskette erhoben: Die Agentur zahlt also die Abgabe auf die an freie Mitarbeiter gezahlten 2.000 €, der Kunde auf die an die Agentur gezahlten 5.000 €. Die Rechnungen des Texters und der Fotografin werden damit faktisch 2 x der Abgabe unterworfen.

Tip:
Die mehrfache Erhebung der Abgabe ließe sich nur verhindern, wenn zuarbeitende Dritte - zB Werbefotografen oder Webdesigner - direkt mit dem Endkunden abrechnen und nicht mit der beauftragenden Agentur. Das muss jedoch vertraglich genau abgesichert sein und ist in der Praxis häfig nicht möglich, da gerade kein direkter Kontakt zwischen freiem Mitarbeiter und Endkunden gewünscht ist.

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B. Berechnung und Verwaltungsverfahren

Jeweils zum 31. März eines Jahres müssen die Verwerter gem. » § 27 KSVG die Bemessungsgrundlage an die KSK melden, entweder auf einem Formblatt oder digital. Die Berechnung ist dabei ganz einfach.

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1) Berechnung der Künstlersozialabgabe

Die Verwerter melden der KSK jeweils nur die Bemessungsgrundlage, also die Gesamtsumme der abgabepflichtigen, an freie Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Die KSK übernimmt dann die Berechnung der Künstlersozialabgabe. Dafür werden nur 2 Elemente benötigt:

Der Vomhundersatz (oder auch Abgabesatz) wird für jedes Jahr durch den Bundesarbeitsminister neu festgesetzt. In den vergangenen Jahren galten die folgenden Werte:

Die Höhe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Künstlersozialabgabe errechnet sich dann nach der einfachen Formel:

Bei einer Bemessungsgrundlage von 42.788 € im Jahr 2023 und einem Vomhundertsatz von 5,0 % ergibt sich damit folgendes Ergebnis:

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2) Verwaltungsverfahren

Das Verwaltungsverfahren für die Meldung der Bemessungsgrundlage ist denkbar einfach: Die Künstlersozialkasse verschickt zu Beginn eines Jahres Meldebögen an die erfassten Verwerter und einen Code für die Onlinemeldung. Die Verwerter müssen also nur mittels des Formulars oder des Online-Zugangs die Bemessungsgrundlage an die KSK melden. Die KSK erfasst diese Meldung und erstellt dann den Festsetzungsbescheid mit der Höhe der zu zahlenden Abgabe. Die Verwerter melden der KSK also ausschließlich die Bemessungsgrundlage und schicken keine Rechnungen, Tabellen oder sonstige Aufstellungen mit.

Da die KSK monatlich die Zuschüsse für die Versicherten finanzieren muss, sind die Verwerter verpflichtet, auf die später zu zahlende Künstlersozialabgabe Vorauszahlungen (VZ) zu leisten. Die Vorauszahlungen errechnen sich, etwas vereinfacht, aus der gemeldeten Bemessungsgrundlage und dem Vomhundersatz für das neue Jahr. VZ von bis zu 40 € werden jedoch nicht erhoben. Soweit ein Verwerter absehen kann, dass er im neuen Jahr wesentlich mehr oder wesentlich weniger an abgabepflichtigen Entgelten zahlen wird, kann er formlos die entsprechende Anpassung der VZ beantragen.

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3) Ratenzahlung

Soweit die zu leistende Künstlersozialabgabe die aktuellen finanziellen Möglichkeiten eines Verwerters übersteigt, etwa weil eine Prüfung der vergangenen fünf Jahre eine hohe Nachforderung ergeben hat, kann formlos eine Ratenzahlung etwa über den Zeitraum von 12 Monaten beantragt werden. Die KSK setzt für die Bewilligung einer Ratenzahlung jedoch das Erteilen eines SEPA-Lastschriftmandats voraus.

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4) Rechtsschutz

Gegen einen Festsetzungsbescheid der KSK bzw. der DRV können Sie natürlich Rechtsmittel einlegen, also zunächst Widerspruch und anschließend Klage beim Sozialgericht; hierfür brauchen Sie auch keine anwaltliche Vertretung. Widerspruch und Klage bedürfen keiner bestimmten Form, es müssen nur der Bescheid genannt werden und dass Sie eine inhaltliche /Überprüfung beantragen. Hilfreich ist es natürlich, wenn Sie konkrete Argumente nennen, warum Sie die Entscheidung der Verwaltung für falsch halten.

Tip
Auch wenn Sie sich über das KSVG oder die Entscheidung der Verwaltung ärgern: Formulieren Sie Ihren Widerspruch und erst recht eine Klage sachlich und höflich im Ton. Es hilft regelmäßig nicht und schüchtert in der Verwaltung auch niemanden ein, wenn Sie verbal mit der Faust auf den Tisch hauen. Die Verwaltung sitzt am lägeren Hebel: Sie kann den Widerspruch auch einfach ablehnen und Sie in eine Klage zwingen. Wenn Sie diese gewinnen, muss niemand in der Verwaltung Konsequenzen befürchten.

Und vergessen Sie nicht: Die Sachbearbeiter kommen aus der Sozialverwaltung und müssen nun Sachverhalte aus ihnen vollkommen unbekannten Kunst- und Medienbranchen beurteilen.

PDF-Textvorlage
Sie können einen Widerspruch und auch eine Klage fristwahrend in Kurzform per Post oder Fax einlegen und die Begründung nachreichen. Zur Fristwahrung reicht ein kurzes, formloses Schreiben. Hier finden Sie zwei kurze PDF-Vorlagen für einen fristwahrenden Widerspruch und eine fristwahrende Klage, Sie müssen nur die fehlenden Angaben einsetzen:
» Vorlage Widerspruch
» Vorlage Klageeinreichung

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C. Ausgleichsvereinigungen

Die Berechnung der von einem Verwerter zu zahlenden Künstlersozialabgabe beruht auf der Durchsicht und Einordnung sämtlicher Rechnungen, die von freien Mitarbeitern an den Verwerter gestellt wurden (sog. Einzelbelegprüfung). Das kann - je nach Anzahl - eine leichte Aufgabe sein oder einen immensen Arbeitsaufwand mit sich bringen. Nach meiner Erfahrung kann der Personalaufwand bei größeren Unternehmen betriebswirtschaftlich gerechnet einschließlich Fortbildungen etc. schnell die Höhe der zu zahlenden Abgabe erreichen. Das KSVG bietet vor diesem Hintergrund unter bestimmten Voraussetzungen eine Erleichterung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage an.

1) Idee einer AV

Wenn sich mehrere Verwerter zusammenschließen (sog. Ausgleichsvereinigung, AV), kann an die Stelle der eben genannten Einzelbelegprüfung ein für alle gleichermaßen geltender Abrechnungsmodus gelten. So hatten sich beispielsweise Volkshochschulen zusammengeschlossen und mit der KSK eine Pauschale je erteilter Unterrichtsstunde vereinbart. Die Pauschale galt unabhängig vom Inhalt, also bei Kunstunterricht wie auch beispielsweise bei Sprachunterricht. Auf diese Art ersparten sich die Mitglieder der AV eine Prüfung aller Belege und können die Höhe der Bemessungsgrundlage schnell und sicher errechnen. Es haben sich inzwischen eine Reihe von AV gebildet, von den politischen Parteien und den Kirchen über die chemische Industrie bis zu Konzertveranstaltern.

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2) Gründung

Die Gründung einer AV verläuft in mehreren Schritten und erstreckt sich über mehrere Monate. Zunächst müssen sich mehrere Unternehmen aus einer Branche zusammenfinden und einen geeigneten, gemeinsamen Maßstab für die Ermittlung der Bemessunggrundlage finden. Die Zahlung muss dabei realistisch bleiben, die Ersparnis bei einer AV erfolgt allein über die eingesparte Bearbeitungszeit, nicht aber bei der zu zahlenden Abgabe. Wenn sich z.B. herausstellt, dass bei allen angeschlossenen Unternehmen die Bemessungsgrundlage in der Vergangenheit ca. 3 % des Jahresumsatzes war, kann diese Zahl als alternativer Berechnungsmodus herangezogen werden. Da für die Ermittlung des Abrechnungsmodus ein Einblick in die eingenen Wirtschaftszahlen gewährt werden muss, sind viele Unternehmen im Ergebnis oft doch zurückhaltend.

Anschließend muss die AV einen Vertrag mit der KSK schließen. Die KSK prüt zur Vorbereitung des Vertrags bei mehreren Mitgliedsunternehmen der AV, ob der alternative Abrechnungsmodus realistisch ist und die geschuldete Künstlersozialabgabe richtig abgebildet wird. Im letzten Schritt muss der Vertrag zwischen der AV und der KSK noch durch das Bundesversicherungsamt genehmigt werden.

Die Künstlersozialkasse hat eine Infoschrift zur Gründung einer AV veröffentlicht, die Sie » hier herunterladen können.

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Informationsschriften der Künstlersozialkasse

Die KSK hat zu einer Reihe von speziellen Fallgestaltungen nützliche Informationsschriften herausgegeben, in denen sie die Rechtslage genauer erlätert, etwa für Veranstalter, Werbeagenturen, Theatern und Orchestern, Banken oder auch zur Übungsleiterpauschale und zu Auslandsverwertungen. Die Aufstellung der Informationsschriften finden Sie auf der » Website der KSK.

Telefonberatung zur KSK

Wenn Sie Fragen zur Künstlersozialabgabe haben, können wir Ihnen gerne helfen, möglicherweise schon mit einer telefonischen Beratung. Weitere Informationen dazu finden Sie hier:

» zur Telefonberatung

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