Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH überwiegend künstlerisch wird, kann über die KSK kranken- und rentenversichert werden. Im Gegenzug unterliegt das Gehalt dann der Künstlersozialabgabe. Das gilt vor allem für Werbeagenturen und TV-Produktionsfirmen.
Nun gibt es u.a. 2 Möglichkeiten, wie der Inhaber Geld von der GmbH bekommt:
Bei den Gehaltszahlungen handelt es sich steuerlich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und bei den Gewinnausschüttungen um Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Diese beiden Zahlungsströme werden von der KSK unterschiedlich behandelt:
Diese Verwaltungspraxis hat die KSK jetzt geändert. Gewinnausschüttungen werden von der KSK nun als Vergütung für eine nicht-künstlerische Tätigkeit eingestuft. Damit aber gilt eine Grenze von 5.400 € - pro Jahr.
Liegt also eine Gewinnausschüttung laut Steuerbescheid unter 5.400 €, bleibt die Versicherungspflicht ganz normal bestehen.
Liegt die Gewinnausschüttung dagegen über 5.400 €, endet mindestens die Krankenversicherungspflicht. Der Inhaber muss sich dann also freiwillig gesetzlich krankenversichern, was natürlich deutlich teurer wird, denn dort wird bei der Beitragsberechnung u.a. auch die Gewinnausschüttung einbezogen, ebenso wie Einküfte aus Vermietung etc.
Das ist also eine Neuerung der KSK-Praxis mit einer massiven Auswirkung für Inhaber einer GmbH, die über die KSK versichert sind.
Rechtmäßig oder nicht? Nach meiner Auffassung ganz klar nein. Es wird in Kürze ein Urteil des Bundessozialgerichts zu einer angrenzenden Konstellation bei einer KG gehen und vielleicht bekommen wir dort auch einen Hinweis zu dieser Neuerung. Vom jetzigen Standpunkt aber sehe ich keine rechtliche Grundlage für den KSK-Rauswurf bei einer Gewinnausschüttung von mehr als 5.400 €. Wer einen entsprechenden Bescheid bekommt, sollte dagegen also Widerspruch einlegen und auf der Krankenversicherung beharren.
Andri Jürgensen, kunstrechtDE
9. April 2020