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Wichtige Änderung der KSK bei GmbH-Gesellschaftern

Gewinnausschüttungen können nun zum Ende der Versicherungspflicht führen. Und das heißt: Deutlich höhere Kosten für die Krankenversicherung

Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH überwiegend künstlerisch wird, kann über die KSK kranken- und rentenversichert werden. Im Gegenzug unterliegt das Gehalt dann der Künstlersozialabgabe. Das gilt vor allem für Werbeagenturen und TV-Produktionsfirmen.

Gehaltszahlungen und Gewinnausschüttungen

Nun gibt es u.a. 2 Möglichkeiten, wie der Inhaber Geld von der GmbH bekommt:

  • Einerseits über ein Gehalt an ihn als Geschäftsführer für die Tätigkeit und außerdem
  • über Gewinnausschüttungen für den Kapitaleinsatz an ihn als Gesellschafter

Bei den Gehaltszahlungen handelt es sich steuerlich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und bei den Gewinnausschüttungen um Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Diese beiden Zahlungsströme werden von der KSK unterschiedlich behandelt:

  • Die Gehaltszahlungen gelten als Entgelt für die überwiegend künstlerische Tätigkeit und führen zur Versicherungspflicht. Hierüber bekommt der Inhaber also die Zuschüsse der KSK für die Kranken-, Pflege und Rentenversicherung.
  • Die Gewinnausschüttungen dagegen wurden als Kapitaleinkünfte bislang von der KSK neutral eingestuft. Man konnte also auch eine Gewinnausschüttung von 100.000 € erhalten, ohne dass dies in der Vergangenheit die KSK berührt hätte.

Diese Verwaltungspraxis hat die KSK jetzt geändert. Gewinnausschüttungen werden von der KSK nun als Vergütung für eine nicht-künstlerische Tätigkeit eingestuft. Damit aber gilt eine Grenze von 5.400 € - pro Jahr.

Gefahr bei Gewinnausschüttungen über 5.400 € p.a.

Liegt also eine Gewinnausschüttung laut Steuerbescheid unter 5.400 €, bleibt die Versicherungspflicht ganz normal bestehen.

Liegt die Gewinnausschüttung dagegen über 5.400 €, endet mindestens die Krankenversicherungspflicht. Der Inhaber muss sich dann also freiwillig gesetzlich krankenversichern, was natürlich deutlich teurer wird, denn dort wird bei der Beitragsberechnung u.a. auch die Gewinnausschüttung einbezogen, ebenso wie Einküfte aus Vermietung etc.

Das ist also eine Neuerung der KSK-Praxis mit einer massiven Auswirkung für Inhaber einer GmbH, die über die KSK versichert sind.

Rechtmäßig oder nicht? Nach meiner Auffassung ganz klar nein. Es wird in Kürze ein Urteil des Bundessozialgerichts zu einer angrenzenden Konstellation bei einer KG gehen und vielleicht bekommen wir dort auch einen Hinweis zu dieser Neuerung. Vom jetzigen Standpunkt aber sehe ich keine rechtliche Grundlage für den KSK-Rauswurf bei einer Gewinnausschüttung von mehr als 5.400 €. Wer einen entsprechenden Bescheid bekommt, sollte dagegen also Widerspruch einlegen und auf der Krankenversicherung beharren.

Andri Jürgensen, kunstrechtDE
9. April 2020

 
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