Bund und einige Länder zahlen Soforthilfen an freie Künstler bei Einbußen durch Corona.
Viele freie Künstler erleben durch die Corona-Epidemie Auftragsstornierungen oder Absagen von Auftritten und stehen vor finanziellen Problemen. Inzwischen gibt es erste Zusagen von Soforthilfen durch den Bund und einige Bundesländer. Außerdem bleiben die Tipps, wie akut die Liquidität verbessert werden kann:
1. Sofortmaßnahmen zur Senkung der eigenen Kosten
Einfach und schnell können folgende Kosten reduziert werden:
Senken der Gewinnprognose bei der Künstlersozialkasse (siehe dieses Video),
Senken der monatlichen Vorauszahlungen an die KSK als abgabepflichtiger Verwerter,
Senken der Vorauszahlungen für die Einkommensteuer,
Aufschub (Stundung) von Steuerforderungen durch das Finanzamt.
Außerdem hat die KSK inzwischen mitgeteilt, dass die Versicherungsbeiträge zinslos bis zum 30.6.2020 gestundet werden können. Ein Antrag mit kurzer Begründung kann per email an auskunft (at) kuenstlersozialkasse.de gestellt werden. Die Information der KSK finden Sie hier
2. Überbrückungshilfen durch Kredite und Bürgschaften
Alle Bundesländer bieten über ihre Landesbanken/Investitionsbanken Kredite an und Bürschaften. Meisten werde diese über die Hausbanken abgewickelt und erfordern ausreichendes Eigenkapital und Bonität, denn durch die Vorgaben u.a. des Basel-III-Abkommens bestehen bestimmte Anforderungen an das Eigenkapital einer Bank, was zu einer verschäften Prüfung der Bonität geführt hat. Grundsätzlich ist das gut, nur verschiebt ein Kredit das Problem nur in die Zukunft, wenn die Einnahmen zurückgehen oder einbrechen.
Informationen zu den jeweiligen Kredit- und Bürgschaftsangeboten der Länder und des Bundes über die KfW findet man in der aktuellen Fassung jeweils mit einer Internet-Suche unter «Landeskredit Landesbürgschaft Corona Ihr Bundesland».
3. Soforthilfen des Bundes und der Bundesländer
Wenn aufgrund der Corona-Epidemie die Einnahmen wegbrechen, helfen akut keine Kredite und Bürgschaften, sondern nur nicht rückzahlbare Zuschüsse (sog. verlorene Zuschüsse). Solche Soforthilfen für freie Küstler haben daher im Moment Priorität bei den Betroffenen und der Politik.
Konkret gibt es derzeit folgende direkte Finanzhilfen:
Bund
Am 23.3.2020 hat das Bundeskabinett im Rahmen eines Nachtragshaushalts Soforthilfen für Solo-Selbständige und kleine Unternehmen beschlossen; 10 Mrd. € stehen als Soforthilfe zur Verfügung.
Selbständige mit max. 5 (Vollzeit-)Arbeitnehmern bekommen einmalig bis zu 9.000 € für 3 Monate, bei max. 10 Arbeitnehmern werden einmalig bis zu 15.000 € gezahlt;
Voraussetzung sind wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Epidemie; dieser Zusammenhang muss vom Antragsteller bestätigt werden. Vor März 2020 dürfen keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten bestanden haben.
Es ist wohl eine schnelle Auszahlung bei späterer Prüfung der Voraussetzungen geplant. Sollte diese sich als nicht erfüllt herausstellen, kann der Zuschuss in einen Kredit umzuwandeln sein.
Zuständig für die Antragsverfahren sind die jeweiligen Bundesländer
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg zahlt eine Soforthilfe auch an sog. Soloselbständige, die sich an der Soforthilfe des Bundes orientiert:
Selbständige mit max. 5 (Vollzeit-)Arbeitnehmern bekommen einmalig bis zu 9.000 € für 3 Monate, bei max. 10 Arbeitnehmern werden einmalig bis zu 15.000 € gezahlt;
Voraussetzung ist entweder a) ein Umsatzrückgang von mindestens 50 % verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt (Rechenbeispiel: durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 €, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 € oder b) das Schließen des Betriebs auf behördliche Anordnung.
Soloselbständige müssen zudem mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder 1/3 des Nebeneinkommens erwirtschaften.
Obergrenze ist der unmittelbar infolge der Pandemie verursachte Liquiditätsengpass.
Voraussetzung sind wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Epidemie; Liquiditätsengpässe, die *vor* dem 11. März 2020 bestanden, sind nicht förderfähig.
Selbständige mit max. 2 (Vollzeit-)Arbeitnehmern erhalten einmalig bis zu 5.000 €, bei max. 5 Arbeitnehmern werden einmalig bis zu 10.00 € gezahlt (aber jeweils nicht mehr als der tatsächlich entstandene Schaden);
Der Hamburger Senat hat Soforthilfen beschlossen von bis zu 2.500 € für Soloselbständige (Hamburger Corona Soforthilfe HCS). Details werden von der IFB Hamburg in Kürze veröffentlicht.
Gefördert wird der betriebliche Liquitidätsbedarf, nicht der private.
Die Förderung des Bundes kann zusätzlich und gleichzeitig beantragt werden (also bis zu 11.500 € für 3 Monate)
email für Fragen: bertung (at) soforthilfe.nbank.de
email für den Antrag: antrag (at) soforthilfe.nbank.de
Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen hat Soforthilfen für selbständige Künstler beschlossen:
Gezahlt werden bis zu 2.000 €
Das Unternehmen muss vor der Corona-Krise wirtschaftlich gesund gewesen sein und die Umsästze müssen sich gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert haben, oder die vorhandenen Mittel reichen nicht, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten (Miete etc.) zu erfüllen.
Darüber hinaus hat die Stadt Kön einen Notfallfonds aufgelegt, der aber nicht Selbständigen zugute kommt, sondern Kulturinstitutionen und Initiativen.
Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz gibt es bislang keine Planung für eigene Soforthilfen in Form verlorener Zuschüsse. Über die ISB kann/muss aber die Soforthilfe des Bundes beantragt werden.
Saarland
Das Saarland hat Soforthilfen von 3.000 - 10.000 € beschlossen:
Berechtigt sind Soloselbständige und Kleinunternehmer mit bis zu 10 Arbeitnehmern.
Die Soforthilfe kann weitgehend um die des Bundes ergänzt werden.
Das recht finanzstarke und Kunst-affine Sachsen plant bislang wohl keine eigenen Soforthilfen als verlorenen Zuschuss, sondern zinslose Darlehen (Sachsen hilft sofort). Über die SAB kann/muss aber die Soforthilfe des Bundes beantragt werden.
Die Stadt Dresden hat eine Soforthilfe aufgelegt und zahlt 1.000 € also nicht rückzahlbaren Zuschuss: Hier gehts zum Antrag, der Bekanntmachung und der Richtlinie.
Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt ist die Soforthilfe von bis zu 9.000 € für Soloselbständige inzwischen eingerichtet.
Gefördert werden Betriebsausgaben, keine privaten Kosten.
Schleswig-Holstein hat kein eigenes Sofortprogramm aufgelegt, sondern greift auf die Soforthilfe des Bundes zurück (zuständig hierfür sind ja die jeweiligen Bundesländer).