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Bundessozialgericht

BSG: Übersetzer und Lektoren als Publizisten

Ein für Übersetzer und Lektoren wichtiges Urteil hat das Bundessozialgericht diese Woche getroffen. Es besagt, dass auch das Lektorieren und Übersetzen von wissenschaftlichen Werken und Dissertationen Publizistik im Sinne der Künstlersozialkasse ist.

Die Klägerin hatte sich bei der Künstlersozialkasse als Layouterin, Lektorin und Übersetzerin vornehmlich im wissenschaftlichen Bereich gemeldet. So hat sie u.a. Dissertationen und Habilitation lektoriert und wissenschaftliche Werke übersetzt.

Auch Lektorat wissenschaftlicher Werke ist Publizistik

Die KSK hatte die Versicherungspflicht u.a. mit dem Argument abgelehnt, dass Dissertationen nicht veröffentlicht würden und das Lektorat daher nicht Publizistik iSd KSVG darstellen könne.

Dieses Argument ist schon augenscheinlich falsch ist und wird vom Bundessozialgericht klar zurückgewiesen:

«Lektoratsarbeiten für Dissertationen oder Habilitationsschriften kommt der erforderliche Öffentlichkeitsbezug jedoch zu (...). Die Beklagte und das LSG Berlin-Brandenburg übersehen insoweit, dass sowohl Dissertationen als auch Habilitationsschriften von ihrer Funktion her - anders als etwa Haus- und Seminararbeiten - wesentlich dazu dienen, den wissenschaftlichen Diskurs zu befoördern. Sie sind damit notwendigerweise gerade auf oöffentliche Verbreitung angelegt. Normativ findet der Öffentlichkeitsbezug seine Grundlage in den einschlaägigen Promotions- bzw. Habilitationsordnungen der Universitäten, die die Veröffentlichung zwingend vorschreiben. Auch wenn die Fachöffentlichkeit für manche Dissertationen oder Habilitationsschriften verhältnismaäßig klein sein mag, ist dies unschädlich, solange sich die Arbeit konzeptionell an einen unbeschränkten Personenkreis richtet und in entsprechender Weise zugänglich gemacht wird.»

Und auch für Übersetzungen hat das BSG eine wichtige Weichenstellung vorgenommen.

Wichtige Änderung der Rechtsprechung bei Übersetzungen

Denn die KSK hatte noch - unter Verweis auf ein Urteil des BSG von 2006 - das Übersetzen wissenschaftlicher Texte als rein handwerklich, ohne eigenen gestalterischen Spielraum eingestuft. Das BSG sah dies nun anders:

«Auch bei Übersetzungen ist eine Differenzierung zwischen belletristischer und wissenschaftlicher Literatur grundsätzlich nicht angezeigt. Übersetzungen von Literatur in diesem weitgefassten Sinn gehören in der Regel und so auch hier zu den publizistischen Tätigkeiten.»

Damit kehrt das BSG von seiner früheren Rechtsprechung ab. In einem Urteil aus dem Jahre 2006 noch wurde unterschieden zwischen dem Übersetzen von Literatur einerseits (= Publizistik) und dem Übersetzen von wissenschaftlichen, journalistischen Texten und Werbetexten anderseits (= nicht Publizistik). Viele Übersetzer haben über diese Entscheidung die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen. Wenn das BSG nun in dem neuen Urteil das Übersetzen von wissenschaftlichen Texten als Publizistik eingestuft hat, ist natürlich die spannende Frage: Ist dann nicht auch das Übersetzen von journalistischen Texten und Werbetexten publizistisch im Sinne der KSK?

Hierfür müssen wir die schriftliche Begründung des Urteils abwarten - die Vermutung liegt nahe, dass diese Frage bejaht wird. Ausgenommen werden auf jeden Fall solche Übersetzungen bleiben, die sich auf das rein «Handwerkliche» beschränken im Sinne von wörtlichen oder wortgetreuen Übersetzungen.

Andri Jürgensen, kunstrechtDE
7. Juni 2019

 
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