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Kehrtwende der Künstlersozialkasse?

Unterliegen KG-Gewinnentnahmen doch der Künstlersozialabgabe?

Ist die Kommanditgesellschaft (KG) für selbständige Künstler und Publizisten die perfekte Rechtsform, um massiv Geld zu sparen - oder gibt es noch einen Haken?

Eigentlich hat die KG alle Eigenschaften, um für selbständige Künstler und Publizisten tatsächlich die perfekte Rechtsform zu sein. Das ergibt sich aus drei Urteilen des Bundessozialgerichts zur KG:

  • Der Kunde zahlt keine Künstlersozialabgabe,
  • die Entnahmen der KG-Gesellschafter sind abgabefrei, auch wenn sie künstlerisch tätig werden und
  • trotzdem können KG-Gesellschafter über die KSK kranken- und rentenversichert werden und die Zuschüsse der KSK bekommen.

Die KSK aber ist natürlich nicht erfreut, dass sie zwar einerseits die Zuschüsse an die versicherten KG-Gesellschafter zahlen soll, aber andererseits zur Gegenfinanzierung keine Künstlersozialabgabe bekommt, weder vom Kunden der KG noch auf die Gewinnentnahmen des künstlerisch tätigen Gesellschafters.

Das Bundessozialgericht hat aber ausdrücklich bestätigt, dass die Versicherungspflicht auch dann besteht, wenn der erbrachten Leistung keine Künstlersozialabgabe gegenübersteht. Wie ja auch umgekehrt die Künstlersozialabgabe nicht davon abhängt, dass die beauftragte Person über die KSK versichert wird.

Aber, denkt sich die KSK, man kann es ja nochmal versuchen. Denn bei der GmbH hatte das Bundessozialgericht ja entschieden, dass die Abgabepflicht eines Gesellschafters schon allein über die sog. Oberaufsicht ausgelöst werden kann, also dadurch, dass der (ev nicht künstlerisch ausgebildete) Inhaber die (künstlerisch ausgebildeten) Mitarbeiter überwacht und deren Entwürfe absegnet.

So argumentiert nun die KSK ganz aktuell bei zwei Mandanten. Die sog. Oberaufsicht sei eine eigene Tätigkeit und deshalb würden die Gewinnentnahmen als Zahlung der KG für eine künstlerische Tätigkeit eingestuft.

Die KSK stellt sich damit explizit gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Und nach meiner Meinung hat die KSK kaum Chancen, sich damit durchzusetzen. Wenn die KSK also versuchen sollte, die Abgabe bei Ihnen auf Gewinnentnahmen zu erheben - wehren Sie sich. Sie werden erst einmal die Höhe der Entnahmen melden müssen, weil die KSK diese sonst schätzen kann - und die Schätzungen fallen in der Regel nicht gering aus. Aber inhaltlich sollten Sie gegen einen solchen Bescheid Widerspruch einlegen und auf die bestehende Rechtsprechung verweisen.

Diese Frage wird, wenn die KSK auf ihrem Standpunkt besteht, sehr schnell wieder bei den Gerichten landen. Und dann haben wir in drei oder vier Jahren möglicherweise Entscheidung Nr. 4 des Bundessozialgerichts zur KG. Und im Endergebnis wird es darauf ankommen, wie der Gesetzgeber auf diese Rechtsprechung reagiert.

Andri Jürgensen, kunstrechtDE
13. September 2020

 
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