Die Prüfungen der KSK haben begonnen und außerdem steht die Gewinnprognose für das Jahr 2021 an. Sowohl für die Prognose als auch für den Fall einer Prüfung gilt vor allem erst einmal: Keine Panik!
Die Gewinnprognose fällt den meisten ziemlich schwer, weil man als Selbständiger halt nicht weiß, was kommt. Zwei Taktiken gibt es aber für die Prognosen:
Beispiel: Wenn man in den letzten 4 Jahren 15.000, 21.000, 23.000 und 17.000 € an Gewinn gemacht hat, ergibt sich ein Durchschnitt von 19.000 €. Den nimmt man dann als Wert für die Prognose.
Wenn man im Laufe des Jahres merkt, dass der Gewinn deutlich abweicht, kann man der KSK auch eine Änderung der Prognose schicken, dann gilt ab dem nächsten Monat der neue Wert als Grundlage für die Prognose.
Bei einer Prüfung in diesem Jahr muss man der KSK die EST-Bescheide für die Jahre 2015-2018 zusenden. Die KSK prüft dann zwei Dinge:
Die KSK berechnet aber nicht die fehlenden Beiträge der letzten Jahre nach und sie kann einen auch nicht rausschmeißen. Sie kann nur
Insgesamt ist die KSK nicht bissig und toleriert durchaus auch einige Abweichungen zwischen Prognosen und Gewinnen. Weichen die Werte allerdings deutlich zu weit ab, kommt es zu einem Bußgeld.
Ein Beispiel:
Die Prognosen liegen bei 10.000, 11.000, 12.000 und 15.000 €, die Gewinne aber bei 33.000, 34.000, 45.000 und 41.000 €. Dann haben wir einen Durchschnitt bei der Prognose von 12.000 €, beim Gewinn aber von 38.000 €. Das ist dann etwas viel an Differenz und die KSK würde ein Bußgeld verhängen. Wie hoch das genau ausfällt, hängt von den individuellen Umständen ab, der Höchstbetrag von 5.000 € kommt aber tatsächlich nur sehr selten zum Tragen.
Was kann man bei einer Prüfung machen, wenn die Prognosen etwas zu gering ausgefallen sind? Vielleicht der KSK ein kurzes Schreiben mitsenden und in ein paar Stichworten die individuellen Umstände erklären, warum man bei den Prognosen etwas zurückhaltend war.
Wer Unterstützung braucht bei seiner Gewinnprognose oder bei einer Prüfung, kann natürlich auch die telefonische Beratung in Anspruch nehmen.
Andri Jürgensen, kunstrechtDE
19. September 2020