Das Verfahren betraf eine Full-Service-Werbe-GmbH, die u.a. Social Media, Digital Communication & Mediastrategies, Web- und App-Entwicklung und Editorial und Screendesign anbietet. Die beiden Gesellschafter waren mit je 50 % gleichberechtigt an der GmbH beteiligt, nach dem Tod des einen Gesellschafters war die verbliebende Gesellschafterin Alleininhaberin. Die DRV stufe beide Gesellschafter als überwiegend künstlerisch tätig ein, so dass auch die Bezüge beider Geschäftsführer der Künstlersozialabgabe unterlagen. Die dagegen eingelegte Klage wurde vom SG Würzburg als unbegründet zurückgewiesen.
»Die Organbestellung begründet nicht nur ein Recht zur Geschäftsführung, sondern zugleich eine hiermit korrespondierende Pflicht zur Geschäftsführung. Da die Geschäftsführung auf die Verfolgung des Unternehmensgegenstands ausgerichtet ist, sind die Geschäftsführer sowohl allgemein als auch bei einer Ressortaufteilung untereinander zur Kooperation verpflichtet (BGH 14.7.1966, WM 1966, 968; HCL/Paefgen Rn.186).
Vor allem trifft sie eine Pflicht zur Überwachung sowohl im Hinblick auf die eigene Sachzuständigkeiten als auch bezüglich fremder Ressorts. Die letztgenannte Überwachungspflicht besteht insbesondere in finanziellen Krisensituationen sowie bei Anhaltspunkten für eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung durch die anderen Geschäftsführer. Zu den Organisationspflichten der Geschäftsführer zählt es unter anderem, analog § 91 Abs. 2 AktG ein Überwachungssystem zu installieren, um Entwicklungen rechtzeitig zu erkennen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden (s. BGH 19.6.2012, NJW-RR 2012, 1162 Rn. 11; OLG Jena 12.8.2009, 226 (227 f.9; Baumbach/Hueck/Beurskens § 37 Rn. 4)“
Für die Kammer ist es von daher nicht ersichtlich, dass TG ohne Beteiligung an der geistigen Oberleitung das Geschäft und den Unternehmensgegenstand der Klägerin, nach eigener Aussage auf der Homepage eine Full Service-Werbeagentur, hätte sinnvoll betreiben können. Dies gilt sowohl für die Zeit vor dem Ableben des Mitgeschäftsführers, da sie zu diesem Zeitpunkt auch im Außenverhältnis als Kreativdirektorin auftrat (vergleiche Internetauftritt der Klägerin vom Januar 2019), als auch für die Zeit danach mindestens bis zum Ende des Jahres 2019, denn in dieser Zeit war sie ausweislich des Handelsregisters alleinige Geschäftsführerin der Klägerin.
Zum anderen hat das BSG bereits mehrfach entschieden, dass Künstler oder Publizist im Sinne des KSVG auch sein kann, wer künstlerische oder publizistische Aufgaben z. B. bei der Erstellung von Werbematerial auf Mitarbeiter überträgt, dabei aber die Gesamtverantwortung bzw. „geistige Oberleitung“ innehat und sich ansonsten als Inhaber einer Werbeagentur auf Leistungsaufgaben beschränkt (BSG SozR 4-5425 § 25 Nr. 1 Rn. 15 ff; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 8 Rn. 25). Es ist ebenfalls geklärt, dass notwendige Geschäftstätigkeiten, die als Annex einer selbstständigen Ausübung eines Berufs typisch sind, wie Reisen, Organisation und Verwaltung, der Wertung als künstlerische Tätigkeit nicht entgegenstehen (BSGE 82, 107, 111 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 S 64; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 13 S 71). Schließlich hat der 3. Senat des BSG bereits entschieden, dass bei der Gesamtwürdigung der Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers der Zeitaufwand für einzelne Tätigkeiten regelmäßig kein geeignetes Kriterium darstellt (BSGE 82, 107, 112 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 S 65), die Würdigung der Gesamtumstände also in erster Linie des Tatsacheninstanzen vorbehalten bleibt (BSG SozR 3-5424 § 25 Nr. 13 S 71), vgl. BSG, Beschluss vom 10. Oktober 2012, Az. B 3 KS 2/12 B, Rn. 7 – BeckRS 2012, 75059.
Im Rahmen der Würdigung der Gesamtumstände, wie das BSG sie vorsieht, kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass TG im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl durch ihre Mitverantwortung für das Erreichen des Gesellschaftszweckes als auch durch ihre Tätigkeit als Kreativdirektorin der Klägerin als Publizistin im Sinne des KSVG anzusehen ist mit der Folge, dass die ihr hierfür von der Klägerin gezahlten Entgelte ab dem Jahr 2014 KSA-pflichtig sind, ebenso wie die an DG gezahlten Entgelte. Denn jedenfalls lag bei den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern aus der Sicht eines objektiven Betrachters und unter Betrachtung der Regelungen des GmbHG einzeln und gemeinsam die Gesamtverantwortung für die Geschäfte der Werbeagentur.«
Anhängig vor dem Bayerischen Landessozialgericht
Das Urteil des SG Würzburg ist sehr weitgehend und geht über die vom Bundessozialgericht geforderte Linie eher noch hinaus. In der Verwaltungspraxis der KSK ist es üblich, dass bei 2 gleichberechtigten Gesellschaftern nur einer als überwiegend künstlerisch tätig eingestuft wird, so dass die Abgabe auf nur auf das Gehalt von 1 Gesellschafter erhoben wird. Das SG Würzburg stellt aber rein auf die abstrakte Figur der sog. Oberaufsicht ab und berücksichtigt nicht die interne Aufgabenverteilung unter den Geschäftsführern. Es würde hier die Abgabe also auf eine tatsächlich rein fiktive Tätigkeit erhoben, was nach m.E. nicht durch den Tatbestand des § 25 KSVG gedeckt ist.
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