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Urteil des SG Wiesbaden vom 31.3.2023, Az. S 8 R 243/18
zur Künstlersozialabgabe bei Druckvorstufe und Retusche

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Sachverhalt

Eine Druckerei-GmbH übernimmt als Dienstleistung neben dem Druck auch die Druckvorstufe und Reinzeichnung sowie Postproduktion mit u.a. Freistellern und Retusche. Die Fotos selbst wurden von Werbefotografen erstellt. Die DRV stufte bei einer Betriebsprüfung auch Reinzeichnung und Retusche als Teil der Werbefotografie und damit als Kunst iSd KSVG ein. Entsprechend sollte auch das Gehalt des GmbH-Geschäftsführers der Künstlersozialabgabe unterworfen werden.

Ergebnis

Das SG Wiesbaden hat unserer Klage stattgegeben. Druckvorstufe und Reinzeichnung wie auch das Freistellen und Retuschearbeiten wurden als nicht künstlerisch eingestuft. Entsprechend blieb auch das Gehalt des Geschäftsführers abgabefrei.

Auszug aus der Urteilsbegründung

»Dabei geht die Kammer bereits im Ansatz davon aus, dass die hier in Rede stehende Betätigung der Klägerin nicht dem Bereich der Fotografie, sondern der Druckerei zuzurechnen ist. Ginge man dagegen davon aus, dass die Klägerin Fotografie betreibt, wäre sie abgabenpflichtig, weil die Werbefotografie keine Unterscheidung zwischen künstlerischer und nicht–künstlerischer Tätigkeit kennt (BSG aaO).

Das ist aber nicht der Fall. Die Tätigkeiten der Klägerin bestanden nicht in der Anfertigung von Bildaufnahmen, sondern in der Postproduktion, d.h. nachträglichen Bearbeitung von Bilddateien. Die Bearbeitung hatte dabei zum einen sicherzustellen, dass das gedruckte Ergebnis mit den Vorstellungen des Auftraggebers übereinstimmte, zum anderen waren auch inhaltliche Änderungen an den Bildern vorzunehmen. Anders als im vom BSG entschiedenen Fall (aaO) sind Fotoaufnahmen nicht selbst gefertigt worden. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass insbesondere die Arbeiten im Bereich der Bildbearbeitung auch der Fotografie zugeordnet werden könnten. Im Gesamtkontext der klägerischen Tätigkeiten nimmt die Kammer aber an, dass eine insgesamt drucktechnische Tätigkeit vorliegt. Hierbei berücksichtigt die Kammer, dass eine trennscharfe Unterscheidung zwischen „klassischer” Druckvorstufe, also hauptsächlich Bilddatenoptimierung ohne aber inhaltliche Veränderung und gestaltender Bildbearbeitung nur schwer möglich ist. Denn auch die Bilddatenoptimierung stellt letztlich eine Veränderung des Bildes dar, so wie das wegretuschieren eines störenden Schattens oder (Arbeitsbeispiel Bl. 106) Windrades ebenfalls eine Änderung des Bildes darstellt. Die Nachbearbeitung ist daher aus Sicht der Kammer erst dann als der Fotografie zugehörig anzusehen, wenn Ziel der Bearbeitung die Herstellung eines anderen, neuen und klar von dem Ausgangsbild unterscheidbaren Bildes ist. Dies ist bei den hier zu beurteilenden Tätigkeiten nicht der Fall gewesen, bei denen die Klägerin vorhandene Bilder unter Wahrung ihres Charakters zu optimieren hatte. Darauf, dass hierbei ein Gestaltungsspielraum der Klägerin bestand, kommt es nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht an.

Mithin war nicht davon auszugehen, dass die Klägerin ein Unternehmen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibt und die angefochtenen Bescheide daher aufzuheben.«

Verfahrensstand

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Kurze Einschätzung

Die DRV zeigte auch in diesem Verfahren die nicht selten anzutreffende Haltung, sich mit dem Sachverhalt und den tatsächlichen Abläfen gar nicht erst befassen zu wollen. Reinzeichnung und Retusche sind nach der ständigen Verwaltungspraxis der KSK nicht künstlerisch. Die Prüferin der DRV stellte sich dagegen auf den (einsamen) Standpunkt, dass jede Zuarbeit im Rahmen einer Werbefotografie damit selbst auch Kunst sei. Der Prozessvertreter der DRV bei der mündlichen Verhandlung sagte selbst, dass der das Vorgehen nicht verstehe. So sah es wohl auch das Gericht, das der Klage stattgegeben und damit Klarheit geschaffen hat, dass Reinzeichnung, Freisteller und Retusche tatsächlich keine Kunst iSd KSVG darstellen.

Volltext

Urteil des SG Wiesbaden vom 31.3.2023, Az. S 8 R 243/18

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