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Urteil des Stuttgart vom 24.3.2021, Az. S 4 KR 2996/17 zur Künstlersozialabgabe bei einem GmbH-Geschäftsführer

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Sachverhalt

Werbe-GmbHs stehen im Fokus der Künstlersozialkasse (KSK), wenn es um die Prüfung der Künstlersozialabgabe geht. So auch hier: Der Allein-Inhaber der GmbH wurde von der KSK geprüft und sein Gehalt als abgabepflichtig eingestuft, da er die Oberaufsicht über die Mitarbeiter innehabe. Zumindest in der 1. Instanz hatte die Klage dagegen Erfolg.

Auszug aus der Urteilsbegründung

«Der Beigeladene übt jedoch zur Überzeugung der Kammer keine künstlerische oder publizistische Tätigkeit aus (dazu bb.). Auf die tatsaächlich ausgeübte Tätigkeit kommt es jedoch – entgegen der Ansicht der Beklagten – nach Auffassung der Kammer entscheidend an (dazu aa.).

aa. Eine GmbH hat nach der bislang ergangenen Rechtsprechung des BSG für einen überwiegend künstlerisch oder publizistisch tätigen selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführer die Künstlersozialabgabe abzuführen (BSG, Beschl. v. 15.01.2009, B 3 KS 5/08 B, juris Rn. 6). Nicht jede Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH führt mithin nach der vom BSG gefundenen Auslegung, der das erkennende Gericht folgt, dazu, dass das Geschäftsführergehalt in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe einzubeziehen ist, sondern nur eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit. Dies entspricht dem Wortlaut, Sinn und Zweck und der Systematik von § 25 KSVG. Ausdrücklich werden „Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen“ gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Das KSVG regelt die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (vgl. die Überschrift des Ersten Teils des KSVG) und die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung dieser Absicherung, vgl. § 14 KSVG.

Zwar reicht es bereits aus, wenn ein selbständiger Unternehmer für Werbezwecke künstlerische oder publizistische Leistungen erbracht hat, auch wenn er nicht eigenhändig, sondern nur als Leiter des Unternehmens verantwortlich daran mitgewirkt hat. Die eigenhändige Mitwirkung ist zwar der Regelfall, ihr völliges oder partielles Fehlen schließt die Einstufung als künstlerische oder publizistische Tätigkeit dann nicht aus, wenn eine Person sich zur Erbringung eines künstlerischen oder publizistischen Werks verpflichtet und dabei trotz der Mitarbeit von Dritten (Angestellten oder freie Mitarbeiter)) die Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk innehat, also jedenfalls die Möglichkeit besitzt, jederzeit auf Konzepte, Entwürfe, Texte, Bebilderung und sonstige inhaltliche oder grafische Gestaltung steuernd oder korrigierend Einfluss zu nehmen (BSG, Urt. v. 24.07.2003, B 3 KR 37/02 R, juris Rn. 26; BSG, Beschl. v. 15.01.2009, B 3 KS 5/08 B, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beigeladene aber nicht. Der Beigeladene war nicht selbst zur Erbringung eines künstlerischen oder publizistischen Werks verpflichtet, wie es richtigerweise vorausgesetzt wird, weil nur über diese Gesamtverantwortung für bzw. die eigene Verpflichtung zur Erbringung eines künstlerischen Werks von einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit im Sinne von § 25 KSVG ausgegangen werden kann. Vertragspartnerin der Kunden, die die Erstellung und Verteilung von Flyern und anderen Werbeartikeln in Auftrag gegeben haben, war allein die Klägerin als eigene Rechtspersönlichkeit gem. § 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Nicht den Beigeladenen traf damit die Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk, sondern die Klägerin. Sie bediente sich zur Erfüllung der ihr gegenüber ihren Vertragspartnern obliegenden Pflichten einerseits des Beigeladenen und andererseits der übrigen angestellten Mitarbeiter, insbesondere der beiden Artdirektoren. Die Klägerin ist trotz der Kapitalbeteiligung des Beigeladenen gerade nicht mit diesem gleichzusetzen, weil es sich bei der GmbH um eine eigene Rechtspersönlichkeit handelt, vgl. § 13 GmbHG.

Dass sich durch die Gründung einer GmbH mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der 100 % der Gesellschaftsanteile hält, ergeben kann, dass das Geschäftsführergehalt nicht der Künstlersozialabgabe unterliegt, hält sich im Rahmen zulässiger Ausgestaltung des Tätigwerdens im Rechtsverkehr.»

Verfahrensstand

Anhä,ngig vor dem Bayerischen Landessozialgericht

Kurze Einschätzung

Das ist einmal ein Urteil, das Mut macht. Das SG &uumkl;bernimmt nicht die gängige Verwaltungspraxis der KSK, die Oberaufsicht allein abstrakt anhand der Geschäftsbereiche zu bestimmen, sondern zielt auf die tatsälich vom Gesellschafter ausgeübte Tätigkeit. Es hat damit den großen Vorteil, dass am Ende nicht eine Abgabe auf eine fiktiv Tätigkeit erhoben wird. Es bleibt zu hoffen, dass sich diese Auslegung beim LSG und auch vor dem BSG durchsetzt.

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