...
Klassischer Fall einer Full-Service-Werbeagentur (Konzeption, Design und Vertrieb von Druckprodukten, Webdesign, Contenterstellung, Redaktion etc.) mit 1 Inhaberin als alleiniger Gesellschafterin. Im Rahmen einer Überprüfung bekam die GmbH von der KSK auch die speziellen «Fragebögen zur sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Gesellschaftern/Geschäftsführern einer GmbH, KG, GmbH & Co KG, oHG oder UG». Im Ergebnis stellte die KSK fest, dass die Bezüge der Geschäftsführerin der Künstlersozialabgabe unterliegen. Die hiergegen eingelegte Klage war erfolglos.
«Das Gericht kommt in Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles weiter zu der Überzeugung, dass das an die Geschäftsführerin, Frau …, im streitigen Zeitraum gezahlte Gehalt nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG als Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe heranzuziehen ist.
Das an einen aufgrund seiner maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Stellung als selbstständig zu qualifizierenden Geschäftsführer/Gesellschafter einer juristischen Person gezahlte Entgelt unterliegt der Abgabepflicht, wenn dadurch künstlerische/publizistische Leistung abgegolten werden. Hierbei ist im Wege einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen wie auch der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen, ob die Leistungen nach dem KSVG der Tätigkeit das Gepräge geben. Notwendig Geschäftsführertätigkeiten, die für eine selbstständige Berufsausübung typisch sind, bleiben hierbei grundsätzlich unbeachtet. Eine Aufteilung des Gehalts in KSVG-spezifische und sonstige Anteile erfolgt nicht (BSG, Urteil vom 16.4.41998; Az.: B 3 KR 7/97 R; Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, Rn 29 ff. zu § 25).
Nach diesen Vorgaben erscheint vorliegend sowohl in Anbetracht der Außendarstellung wie auch der internen Zuständigkeit und Geschäftsverteilung der Klägerin das Gesamtbild der Tätigkeit der Geschäftsführerin, Frau …, als künstlerische/publizistische Tätigkeit im weitesten Sinne. Zutreffend hat die Beklagte festgestellt, dass die entsprechenden Begrifflichkeiten des KSVG weit auszulegen sind. Künstler/Publizist im Sinne von § 2 KSVG ist demnach nicht nur der klassische darstellende oder bildende Künstler, der Musiker oder Schriftsteller/Journalist, sondern jeder kreativ Tätige, des sich im weitesten Sinn unter der Generalklausel subsumieren lässt.
Entsprechend dem Gesetzeszweck, die künstlerischen und publizistischen Berufe umfassender Weise zu berücksichtigen und nicht zu begrenzen, unterfallen diesen Begriffen insbesondere auch Berufsbilder wie beispielsweise der Creative Director, der Fachberater Gestaltung von Massenkommunikationsmittel oder auch der Fachmann für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung (Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, Rn. 3, 20 zu § 2).
Gerade auch im Hinblick auf die neben den klassischen Medien zunehmend erwachsenden Möglichkeiten, die Marke eines Unternehmens durch Nutzung neuer digitaler Erhebungswerkzeuge zu definieren und durch neue Formen digitaler Massenkommunikation nach außen zu tragen – sprich zu publizieren – ist zur Überzeugung des Senats der Anwendungsbereich des KSVG im Wege einer teleologischen Extension ständig fortzuschreiben. Der Schutzzweck der Künstlersozialversicherung erfordert es, gerade auch Bereiche, die im Rahmen neuer, digitaler Formen von Öffentlichkeitsarbeit maßgeblich am kreativen Wertschöpfungsprozess teilhaben, in die Finanzierung der Künstlersozialabgabe einzubeziehen. Für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit in den Anwendungsbereich des KSVG fällt, ist zuvörderst auf den eigenschöpferischen bzw. kreativen Charakter einer Tätigkeit in den Anwendungsbereich des KSVG fällt, ist zuvörderst auf den eigenschöpferischen bzw. kreativen Charakter einer Tätigkeit im Sinne einer Richtschnur abzustellen ist (Finke/ Brachmann/Nordhausen, KSVG, Rn. 5 zu § 2).
Unter diesen Prämissen hat das Gericht keine Zweifel, dass die Geschäftsführerin der Klägerin, Frau …, im Leistungsportfolio der Klägerin nicht nur eine beherrschende Führungs- und Leitungsfunktion hinsichtlich der von den Mitarbeitern erbrachten Kreativleistungen einnimmt, sondern in einem weit verstandenen Sinne auch selbst maßgeblich am kreativen Wertschöpfungsprozess beteiligt ist. Das Leistungsportfolio der Klägerin umfasst entsprechend ihrem Internetauftritt (Stand 2017) ein „All-Inclusive-Agenturkonzept“ im Rahmen einer Werbeagentur. Dass auch die Geschäftsführerin, …, an diesem Prozess selbst maßgeblich kreativ beteiligt ist, legt zunächst ein Blick auf ihren Werdegang nahe.»
Anhä,ngig vor dem Thüringer Landessozialgericht
Das Urteil des SG Gotha stützt sich maß auch auf die Angaben der GmbH ihm Rahmen der Prüfung in den GmbH-Fragebögen. Es verweist auf die dortige Einstufung und sieht diese durch die Überlegung bestätigt, dass die Inhaberlin auch aufgrund ihres beruflichen Werdegangs an den kreativen Prozessen maßgeblich selbst mit beteiligt ist. Die eigenen Angaben im Fragebogen lassen sich natürlich schnell gegen einen verwenden. Das Urteil ist dann nur folgerichtig.
Viele Fragen zur Künstlersozialkasse können wir schon im Rahmen einer telefonischen Beratung klären.
Zur KSK bieten wir zahlreiche Schulungen, Seminare und Vorträge an.
Besuchen Sie auch meinen YouTube-Kanal mit Erklärvideos zur KSK und Tips etwa zu den Prüfungen der KSK oder den jährlichen Gewinnprognosen! Und natürlich finden Sie auch bei Facebook und Twitter Twitter aktuelle Informationen von mir zur KSK.