(0431) 6967501

Landessozialgericht Baden-Würtemberg
Urteil vom 27.1.2026, Az. L 4 KR 2845/26

Keine fiktive Oberaufsicht bei einem einem GmbH-Geschäftsführer

Wann kann dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Werbe-GmbH zu Zuarbeit durch feste und freie Mitarbeiter zugerechnet werden? Der Künstlersozialkasse zufolgte genügt die formale Rechtsmacht, unabhängig davon, ob sie auch ausgeübt wird. Das LSG Baden-Württemberg fordert hingegen, dass diese sog. Oberaufsicht auch tatsächlich ausgeübt wird. Entscheidungserheblich ist diese Frage hier aber nicht, da der Schwerpunkt der GmbH schon gar nicht künstlerisch ist.

Sachverhalt

Klägerin ist eine 1-Mann-Werbe-GmbH. Geschäftsgegenstand ist laut den Feststellungen des LSG im Schwerpunkt eine strategische Marketing-Beratung von Kunden. Gestaltungslseistungen werden nur in wenigen Fällen und vor allem durch eine freie Mitarbeiterin ausgeführt. Die KSK wollte auf das Gehalt des Geschäftsführers die Künstlersozialabgabe erheben. Hiergegen zog die GmbH vor Gericht.

Auszug aus der Urteilsbegründung

»Zwar ist eine eigenhändige Leistungserbringung nicht zwingende Voraussetzung für die Einbeziehung des Geschäftsführerentgelts in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialversicherungsabgabe. So ist ein selbständiger Werbewirt oder Grafiker auch dann Künstler oder Publizist i.S.d. KSVG, wenn er sich als Inhaber einer Werbeagentur auf Leitungsaufgaben beschränkt und bei der Erstellung von Werbematerial künstlerische oder publizistische Aufgaben auf Mitarbeiter überträgt, er aber die Gesamtverantwortung bzw. die »geistige Oberleitung« innehat (BSG, Beschluss vom 15. Januar 2009 – B 3 KS 5/08 B – juris, Rn. 6). Voraussetzung ist, dass er jedenfalls die Möglichkeit besitzt, jederzeit auf Konzepte, Entwürfe, Texte, Bebilderung und sonstige inhaltliche oder grafische Gestaltung steuernd oder korrigierend Einfluss zu nehmen (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 3 KR 37/02 R – juris, Rn. 26). Vorliegend stand DS als Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer zwar die Rechtsmacht zu, steuernd oder korrigierend auf die gestalterischen Leistungen der Mitarbeiter der Klägerin Einfluss zu nehmen. Tatsächlich war dies aber nicht Inhalt seiner Tätigkeit, sondern oblag, wie oben festgestellt (bb <3>), allein MS als »kreativem Kopf« der Klägerin. Allein die – nicht realisierte – Rechtsmacht kann aber angesichts der tatsächlich anderen Ausgestaltung nicht dazu führen, die Leistungen der Klägerin in diesem Geschäftsbereich als prägend für die Tätigkeit des DS anzusehen. .«

Verfahrensstand

Rechtskräftig

Kurze Einschätzung

Ein im Kern zu erwartendes Urteil auf der Linie der Rechtsprechung des BSG. Es stellt aber präzisierend klar, dass es keine rein fiktive Zurechnung der sog. Oberaufsicht geben kann. Das Urteil bewegt sich in den allermeisten Punkten seiner Urteilsbegründung klar im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. So ist tragender Teil seiner Argumentation, dass schon die Schwerpunkte des Unternehmens nicht künstlerisch sind und damit eh per se die Bezüge eines Geschäfsführers nicht der Künstlersozialabgabe unterliegen (was Rechtsprechung des BSG ist).

Es macht dann aber noch einen Ausflug zu der sog. Oberaufsicht und stellt klar, dass sich eine Abgabepflicht nicht allein daraus ableiten kann, dass der Geschäfsführer rein formal die Rechtsmacht hat, den künstlerisch tätigen Mitarbeitern Anweisungen zu geben. Es muss dies, so das LSG, auch tatsächlich machen (oder überhaupt machen können, etwa aufgrund eigener künstlerischer Befähigung?). Das ist eine wichtige Einschränkung und Klarstellung. Es wird spannend wie das BSG diesen Punkt einst in einem anderen Fall beurteilen wird.

Im Hinblick auf die Schwerpunkte des Unternehmens ist es aber erstaunlich, dass es überhaupt zu einer Klage bis zu einem LSG gekommen ist. Bei einer soliden Darstellung der Schwerpunkte eines Unternehmens lässt sich das Ergebnis - keine Abgabe auf das Gehalt eines Geschäftsführers - erfahrungsgemäß eigentlich immer schon im Verwaltungsverfahren erreichen, ohne Kosten für eine Klage.

» Telefonberatung

Viele Fragen zur Künstlersozialkasse können wir schon im Rahmen einer telefonischen Beratung klären.

» zur Telefonberatung

» Seminare, Schulungen und Vorträge

Zur KSK bieten wir zahlreiche Schulungen, Seminare und Vorträge an.

» mehr zu unseren Kursen

kunstrechtDE bei YouTube

Besuchen Sie auch meinen YouTube-Kanal mit Erklärvideos zur KSK und Tips etwa zu den Prüfungen der KSK oder den jährlichen Gewinnprognosen! Und natürlich finden Sie auch bei Facebook und Twitter Twitter aktuelle Informationen von mir zur KSK.