Der Mandant wurde von der KSK als Versicherter abgelehnt, da er als Blogger keine Einkünfte erzielt aus dem Verkauf von seinen Texten, sondern über die Vermietung von Werbeflächen. Diese Einkünfte waren im Steuerbescheid aber als gewerblich eingestuft.
«11 (…) Dabei ist ohne Bedeutung, dass der überwiegende Teil der Einnahmen nach dem der Tätigkeit zugrundeliegenden Geschäfts– und Finanzierungsmodell aus dem Verkauf von Werbeflächen erzielt wird, während die Einkünfte aus dem Verkauf eigener Texte an andere Website–Betreiber unter der Geringfügigkeitsgrenze von 3900 Euro liegen. Die aus beiden Einkunftsquellen erzielten Einnahmen sind als Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit iS des § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG zu werten und deshalb bei der Frage der Erwerbsmäßigkeit zu berücksichtigen.
12 “Aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit“ ist ein Arbeitseinkommen erzielt, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit und den erzielten Einnahmen besteht. Dabei muss es sich nicht – wie bei den Einnahmen aus der Veräußerung von Texten – um einen unmittelbaren Ursachenzusammenhang handeln. Vielmehr reicht ein mittelbarer ursächlicher Zusammenhang aus. Dieser liegt vor, wenn sich Einkünfte im weiteren Sinne als Gegenleistung für eine künstlerische bzw publizistische Tätigkeit erweisen. Der dargestellte Zusammenhang kommt bereits im Wortlaut des für die Versicherungsfreiheit und über das Merkmal der Erwerbsmäßigkeit auch für den Versicherungsstatus maßgebenden § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG zum Ausdruck (dazu a), ergibt sich aber insbesondere aus der systematischen Stellung (dazu b) sowie dem Zweck der Vorschrift (dazu c). Ein in diesem Sinne ausreichender Kausalzusammenhang besteht hier (dazu d).
13 a) Schon § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG selbst weist mit der Formulierung “aus selbständiger künstlerischer bzw publizistischer Tätigkeit“ erzieltem Arbeitseinkommen bereits begrifflich auf eine notwendige Kausalbeziehung hin.
14 b) Ausschlaggebend für die Rechtsauffassung des Senats sind jedoch vor allem die zur Konkretisierung des § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG heranzuziehenden Regelungen in § 14 und § 15 SGB IV, die systemübergreifend das Arbeitsentgelt (Einkommen aus nichtselbständiger Beschäftigung) und das Arbeitseinkommen (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) definieren. Der Bezug des § 15 SGB IV ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG, der mit dem Begriff des Arbeitseinkommens unmittelbar an die in § 15 SGB IV enthaltene und über § 36a KSVG anwendbare Legaldefinition anknüpft. Im Rahmen von § 15 SGB IV gelten Einkünfte als “aus einer selbständigen Tätigkeit“ erzielt, wenn sie kausal auf dieser Tätigkeit beruhen oder im Zusammenhang mit ihr zufließen (Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 15 RdNr 9, Stand Dezember 2005), wenn also ein unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang zwischen Einnahme und Tätigkeit besteht. Ausschlaggebend für diese auch im Zusammenhang mit § 3 Abs 1 KSVG bedeutsame weite Auslegung des § 15 SGB IV sind die einkommensteuerrechtlichen Bewertungsgrundsätze, auf die § 15 SGB IV seit seiner Neufassung durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung vom 29.7.1994 (ASRG 1995 – BGBII 1890) zur Definition des Arbeitseinkommens dem Grunde und der Höhe nach verweist, um insoweit eine volle Parallelität von Einkommensteuerecht und Sozialversicherungsrecht sicherzustellen (BT–Drucks12/5700 S 92). Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (§ 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV); maßgeblich ist folglich, was nach dem Einkommensteuerrecht als Einkommen bewertet wird (§ 15 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Die somit ebenfalls anwendbare Vorschrift des § 4 Abs 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bestimmt den Gewinn für nicht zur Buchführung Verpflichtete als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, wobei zu den Betriebseinnahmen alle durch den Betrieb veranlassten Wirtschaftsgüter in Form von Geld oder Geldwert zählen (sog Veranlassungsprinzip, vgl BFHE 223, 31, 33, und BFH Urteil vom 6.10.2004 – X R 36/03 – BFH/NV 2005, 682, 683 mwN). Eine solche betriebliche Veranlassung liegt jedoch bereits dann vor, wenn sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft erweist (BFH Urteil vom 5.9.2006 – VI R 49/05 – BFH/NV 2007, 217, 219; BFHE 143, 550, 551; BFHE 143, 539, 542), so dass nach den im Rahmen von § 15 SGB IV zu berücksichtigenden steuerrechtlichen Bewertungsgrundsätzen ein mittelbarer Zusammenhang zwischen einer Einnahme und der ausgeübten Tätigkeit ausreicht.
Rechtskräftig.
Nach unserer Auffassung musste in diesem Fall die sog. «Kostenlos-Kultur» im Internet berücksichtigt werden, so dass der Blogger faktisch keine Einnahmen aus dem dirkten Verkauf (zB. aus Abos) erzielen konnte. Das BSG hat diese Auffassung bestätigt: Die mittelbar über den Blog erzielten Einkünfte genügen.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 7.5.2020, Az. B 3 KS 3/18
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