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Urteil des Bundessozialgerichts vom 7.5.2020, Az. B 3 KR 3/18
zur KSK-Versicherungspflicht eines KG-Gesellschafters

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Sachverhalt

Geklagt hatten wir für den Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG). Die KSK wollte die Versicherungspflicht des Mandanten beenden, da dieser KG-Gesellschafter sei und dessen Gewinnentnahmen aufgrund eines anderen BSG-Urteils (vom 2.4.2014, Az. B 3 KS 3/12) nicht der Künstlersozialabgabe unterliegen. Die Klage war erfolgreich, die KSK muss die Versicherungspflicht auch bei KG-Gesellschaftern akzeptieren.

Auszug aus der Urteilsbegründung

«24 d) Die Gewinnentnahmen aus der GmbH & Co KG erfüllen auch den Begriff des Arbeitseinkommens “aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit“ iS von § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG. Dies setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit und den erzielten Einnahmen voraus. Der Senat hat hierzu bereits entschieden, dass hierfür nicht ein unmittelbarer Zusammenhang erforderlich ist, sondern ein mittelbarer Zusammenhang zwischen der künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit und der Einnahme ausreichend ist (vgl BSGE 109, 1 = SozR 4–5425 § 1 Nr 2, RdNr 12 ff).

25 aa) Daher scheitert ein solcher Zusammenhang auch nicht daran, dass sich der Kläger kein Honorar als unmittelbare Gegenleistung für seine ganz überwiegend publizistische Tätigkeit zahlen lässt, sondern aufgrund seiner das Unternehmen beherrschenden Stellung als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH & Co KG anstelle dessen Gewinne dem Unternehmen entnimmt. Nach den vom SG festgestellten Angaben des Klägers hat dieser die Gewinnentnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Damit liegt aber entgegen der Ansicht der Beklagten Arbeitseinkommen “aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit“ gemäß § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG vor.

26 bb) Für die Konkretisierung des in § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG genannten Arbeitseinkommens sind die Regelungen in §§ 14 und 15 SGB IV iVm § 36a Satz 1 KSVG heranzuziehen, die systemübergreifend zum einen das Arbeitsentgelt (Einkommen aus nichtselbstständiger Beschäftigung) und zum anderen das Arbeitseinkommen (Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit) definieren. Ausschlaggebend für die – auch im Zusammenhang mit § 3 Abs 1 KSVG – weite Auslegung des § 15 SGB IV sind die einkommensteuerrechtlichen Bewertungsgrundsätze, auf die § 15 SGB IV (seit der Neufassung durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung vom 29.7.1994 –Agrarsozialreformgesetz 1995 –ASRG 1995 – BGB// 1890) zur Definition des Arbeitseinkommens dem Grunde und der Höhe nach verweist. Dadurch wird eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sichergestellt (vgl Gesetzesbegründung zum ASRG 1995, BT–Orucks 12/5700 S 92; vgl auch BSGE 125, 113 = SozR 4–2500 § 240 Nr 34, RdNr 14).

27 cc) Arbeitseinkommen ist gemäß § 15 Abs 1 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit (Satz 1); Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (Satz 2, vgl auch BSG SozR 4–5425 § 3 Nr 3 RdNr 21). Dennoch muss der Begriff des Arbeitseinkommens iS des § 15 SGB IV nicht immer deckungsgleich mit demjenigen der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sein (vgl BSGE 109, 1 = SozR 4–5425 § 1 Nr 2, RdNr 22).

28 dd) § 15 SGB IV erfasst dem Wortlaut und der Systematik nach Gewinneinkünfte iS von§ 2 Abs 1 Satz 1 EStG (hier und nachfolgend idF der Bekanntmachung der Neufassung des EStG vom 8.10.2009, BGB! I 3366) und damit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Nr 2) und aus selbstständiger Arbeit (Nr 3). Nach§ 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 EStG sind Einkünfte bei Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn (§§4 bis 7k und 13aEStG). Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb iS des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2EstG zählen gemäß § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Satz 1 EStG auch die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.

Verfahrensstand

Rechtskräftig

Kurze Einschätzung

Die KSK wollte die Versicherungspflicht des Mandanten von der Rechtsform seines Unternehmens abhängig machen: Als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer GmbH oder UG wäre er mit der Tätigkeit versicherungspflichtig gewesen, als Gesellschafter einer KG aber nicht. Die Versicherungspflicht kann aber nicht allein an der Rechtsform hängen - und ob die KSK von der KG die Abgabe auf die Gewinnentnahmen erheben kann, spielt für die Abgabepflicht auf keine Rolle. Dies wurde vom BSG ohne Umstände bestätigt.

Volltext

Urteil des Bundessozialgerichts vom 7.5.2020, Az. B 3 KS 3/18

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