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Urteil des Bundessozialgerichts
vom 25.11.2015, Az. B 3 KS 3/14
zu Jazz Dance und HipHop als künstlerische Tänze iSd KSK

[Verfahren der Kanzlei]

Sachverhalt

Die Mandantin hatte als Tanzlehrerin die Versicherungspflicht bei der KSK beantragt. Diese wurde abgelehnt mit dem Hinweis, dass nach der geltenden Rechtsprechung des BSG nur Ballett und Modern Dance künstlerische Tänze seien, nicht aber Jazz Dance und Hip Hop. Das BSG hat seine frühere Rechtsprechung im Rahmen dieses Verfahrens erweitert und der Klägerin Recht gegeben.

Auszug aus der Urteilsbegründung

»19 Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der von der Klägerin im Schwerpunkt ausgeübten Tätigkeit um die Lehre von darstellender Kunst. Der überwiegend aus Jazztanz, Modern Dance, Hip Hop und Ballett bestehende Unterricht in beiden Tanzschulen stellt nach dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung und der allgemeinen Verkehrsauffassung eine mit dem Ballett vergleichbare künstlerische Betätigung dar. Überzeugend hat das LSG ausgeführt, dass es im Zuge der historischen Entwicklung zu einer immer engeren Verschmelzung der genannten Tanzformen gekommen ist. Die zusammenfassend als “Bühnentanz” bezeichneten Tanzstile sind heute nur noch Synonyme für bestimmte – teils ineinandergreifende – Tanztechniken. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass das Ballett heute für eine bestimmte Form des Bühnentanzes neben anderen Richtungen wie dem “Modern Dance” steht. An den meisten Bühnen treten (Ballett-)Tänzer und -Tänzerinnen nicht nur im (klassischen) Ballett auf, sondern auch in Opern, Operetten und Musicals (vgl Urteil vom 7.12.2006 – BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 10 RdNr 13 mwN – “Tango Argentino”). Der Bühnentanz in seiner heutigen Form kombiniert die einzelnen Tanzstile derart miteinander, dass er sich kaum auf eine bestimmte Form festlegen lässt. Daher kommt entgegen der Ansicht der Beklagten eine schematische Einordnung nach einzelnen Tanzstilen (“Ballett und Modern Dance ist Kunst”, “Jazztanz und Hip Hop ist Sport”) nicht in Betracht.

20 Ebenfalls zutreffend hat das LSG darauf hingewiesen, dass der im Künstlerbericht 1975 noch genannte Beruf des “Balletttänzers” durch den Beruf des “Bühnentänzers” abgelöst worden ist (www.berufenet.arbeitsagentur.delberufe - Stichwort “Bühnentänzerin”? Hierbei handelt es sich um einen teilweise landesrechtlich geregelten schulischen Ausbildungsberuf, der insbesondere an Ballettschulen und -akademien, an Schulen für Bühnentanz und an solchen für darstellende Künste angeboten wird; entsprechende Studiengänge existieren an Kunst- und Musikhochschulen. Gleiches gilt für den Beruf des Tanzpädagogen als Aus- oder Weiterbildungsberuf. Tanzpädagogen und -pädagoginnen unterrichten heute die verschiedensten Tanzformen, angefangen vom klassischen Tanz über Modern Dance bis hin zu Jazztanz, Hip Hop, Contact Improvisation und Tanztheater (www.berufenet.arbeitsagentur.delberufe – Stichwort “Tanzpädagoge/-pädagogin'? Die Vermutung des LSG, dass in einem aktualisierten Künstlerbericht die Bezeichnung “Balletttänzer” wahrscheinlich durch die Bezeichnung “Bühnentänzer” ersetzt wäre, ist daher nicht von der Hand zu weisen. Der Bühnentänzer muss nicht nur über eine Ballettausbildung (als technische Basis) verfügen, sondern die Elemente aller modernen Tanzstile beherrschen. Bereits für die Aufnahme der Ausbildung an einer Schule für Bühnentanz oder für darstellende Künste wird im Rahmen der regelmäßig zu absolvierenden Aufnahmeprüfung der Nachweis sowohl von Kenntnissen im klassischen Ballett als auch in den zeitgenössischen Tanzstilen verlangt. Dies ist ein Beleg für die geänderte Verkehrsauffassung in diesem Bereich.

21 Die Ausübung oder die Lehre bestimmter Tanzformen ist als eine mit dem Ballett vergleichbare Form der darstellenden Kunst einzuordnen, wenn künstlerische Elemente das Gesamtbild prägen, Kunst also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (vgl Senatsurteil vom 7.12.2006 – BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 10 RdNr 15 mwN – “Tango Argentino'? Dies ist den Feststellungen des LSG entsprechend bei der Tätigkeit der Klägerin der Fall gewesen. Der Unterricht der Klägerin war schwerpunktmäßig dem Bereich des Bühnentanzes bzw dem Bereich der Tanzkunst zuzuordnen. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass beide Schulen, an denen die Klägerin unterrichtet hat, Vorausbildungsschulen für eine spätere Bühnentanzausbildung sind. In dieser Funktion sind sie von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr 21 Buchst a Doppelbuchst bb VStG), weil sie auf einen Beruf vorbereiten und damit unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen und nicht etwa der bloßen Freizeitgestaltung, wie es bei Einrichtungen des Breiten- und Freizeitsports der Fall ist (vg/ BFHE 221, 302, 307 f, 309). Dieses Ziel kommt auch im Unterrichtsaufbau zum Ausdruck, der für die Teilnahme an den Kursen des zeitgenössischen Tanzes regelmäßig die vorherige Teilnahme am Ballettunterricht voraussetzt. Die Ballettausbildung bildet die Basis für den zeitgenössischen Tanz. Selbst wenn nicht die Mehrzahl der Schüler und Schülerinnen im Tanzbereich später beruflich tätig wird, so bieten die Schulen für Personen, die ein entsprechendes Interesse bzw Potential mitbringen, die notwendige Vorbereitung für eine spätere Schul- oder Hochschulausbildung im Bereich des Bühnentanzes an. Der Unterricht der Klägerin war daher unmittelbar darauf ausgerichtet, die Schüler und Schülerinnen zur Ausübung oder Schaffung darstellender Kunst zu befähigen. Dies unterscheidet den Unterricht der Klägerin vom Jazztanzunterricht, wie er etwa in einem Sportverein oder Fitnessstudio erteilt wird. Solcher Unterricht dient vorrangig der sportlichen Betätigung und der Freizeitgestaltung. Dass der Unterricht der Klägerin dagegen auf den Bühnentanz als Tanzkunst – im Unterschied zum Tanzsport – ausgerichtet war, zeigt sich augenscheinlich darin, dass nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG alle Kursgruppen regelmäßig an Aufführungen teilgenommen haben nach entsprechender Unterweisung und Vorbereitung durch die Klägerin. Damit erfüllt der Unterricht die Voraussetzungen für eine Einordnung als Lehre von darstellender Kunst, weil er die Schüler und Schülerinnen dazu befähigt hat, den Tanz eigenständig aktiv auszuüben, entweder zu Freizeitzwecken oder als Vorbereitung für eine spätere berufliche Betätigung, beispielsweise in Musicalproduktionen.«

Verfahrensstand

Rechtskräftig.

Kurze Einschätzung

Die frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ging zurück u.a. auf die Materialien zur Schaffung des KSVG (sog. «Künstlerbericht», 1975), in denen im Bereich des Tanzes nur der Ballettmeister als Künstler benannt worden war. Das BSG erweitere mit dem Urteil seine Rechtsprechung, dass künslterische Tänze auf dem Ballett fuß müssen. Dies konnte im Rahmen der Klage für den Jazz Dance wie auch Hip Hop nachgewiesen werden (da auch hierfür Grundlagen aus dem Ballett gelernt werden müssen und auch bei den Prüfungen für die Aufnahme an Tanzhochschulen alle vier Täze abgefragt werden).

Volltext

Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.11.2015, Az. B 3 KS 3/14

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