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Eine Tanzlehrerin war über die KSK versichert und von der gKV für ihre pKV («unwiderruflich») befreit. Zwischenzeitlich endete die Versicherungspflicht wegen Aufgabe der Tätigkeit. Schließlich nahm sie die selbständige Arbeit wieder auf und meldete sich neu bei der KSK mit dem Antrag, trotz der früheren Befreiung von der gKV nun gesetzlich krankenversichert zu werden. Die KSK lehnte diesen Antrag, entsprechend ihrer jahrzehntelangen Verwaltungspraxis ab. Die Klage hiergegen hatte Erfolg!
«14 Schon nach den allgemeinen Regeln entfaltet ein Befreiungsbescheid Regelungswirkung nur in Bezug auf den jeweiligen Versicherungspflichttatbestand, aus dessen Anlass er ausgesprochen wurde. Demgemäß führt nach der Rechtsprechung des BSG zu § 8 Abs 2 Satz 3 SGB V, wonach die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, ua wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 8 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V), nicht widerrufen werden kann, jedenfalls ein Wechsel des Versicherungspflichttatbestands zur Wirkungslosigkeit einer Befreiungsentscheidung. Grundlage einer Befreiungsentscheidung ist diejenige abhängige Beschäftigung, die grundsätzlich Versicherungspflicht begründet. Das Argument einer mit der Befreiung intendierten dauerhaften Zuordnung zur privaten Krankenversicherung greift jedenfalls dann nicht mehr, wenn nach dem Ende der Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen worden ist, bereits aus anderen Gründen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt (vgl nur BSG vom 25.5.2011 – B 12 KR 9/09 R – SozR 4–2500 § 8 Nr 3 RdNr 17 ff).
15 Danach kann umso weniger angenommen werden, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht – hier in der gesetzlichen Krankenversicherung – im Rahmen des Sondersystems für selbständig tätige Künstler iS des KSVG Bindungswirkung entfalten könnte auch für den Zeitraum nach Aufgabe dieser Tätigkeit als selbständiger Künstler. Selbständige Künstler werden allein aufgrund der besonderen Merkmale der künstlerischen Tätigkeit überhaupt in die Künstlersozialversicherung nach dem KSVG aufgenommen. Endet die künstlerische Tätigkeit, entfällt die innere Rechtfertigung für ein Fortwirken von die Sozialversicherung betreffenden Statusentscheidungen. Entsprechend stand die vormalige Befreiung nach Aufgabe der künstlerischen Tätigkeit der Klägerin, bestätigt von der Beklagten durch die Feststellung des Endes der Versicherungspflicht nach dem KSVG mit Bescheid vom 8.4.2011, auch der nachfolgenden Familienversicherung über ihren Ehemann in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht entgegen (vgl zum Ausschluss einer Familienversicherung bei Befreiung allgemein Beck in Kasseler Komm, § 10 SGB V RdNr 14, Stand März 2022).
16 Fortdauernde Sperrwirkungen für den Zeitraum nach dem Ausscheiden eines Künstlers aus der Künstlersozialversicherung entfaltet eine Befreiungsentscheidung für eine frühere künstlerische Tätigkeit nicht.
19 Nach der Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht in der Sozialversicherung erwachsen Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit als gesetzliche Rechtsfolgen allein aus den Merkmalen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses, haben allein darin ihren Entstehungsgrund und finden demgemäß darin auch ihre Begrenzung. Ein Übergreifen über die Grenzen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses oder Versicherungspflichttatbestandes hinaus kann deshalb nur dann eintreten, wenn das Gesetz eine solche Rechtsfolge ausdrücklich vorsieht oder wenn Sinn und Zweck des Gesetzes dies zweifelsfrei gebieten (vgl BSG vom 25.5.2011 – B 12 KR 9/09 R – SozR 4–2500 § 8 Nr 3 RdNr 28).
20 Vor diesem Hintergrund vermag der Senat eine Ausnahme von der Versicherungspflicht nicht mit der gebotenen Sicherheit zu erkennen. Eine ausdrückliche Regelung in dem Sinne, dass eine einmal erteilte Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach dem KSVG auch für Zeiten der Wiederaufnahme einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nach deren zwischenzeitlicher Aufgabe ohne Ausnahme dauerhaft gilt, enthält das Gesetz nicht (vgl anders etwa § 6 Abs 3a SGB V als Ausnahmeregelung zur Versicherungspflicht bei vormalig erteilter Befreiung).
21 Hinreichend zweifelsfrei kann der Senat dies auch nicht § 6 Abs 2 Satz 1 KSVG entnehmen, wonach die Beendigung einer nach § 6 Abs 1 Satz 1 KSVG erteilten Befreiung nur bis zum Ablauf der in § 3 Abs 2 KSVG genannten Frist – also bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit – erklärt werden kann. § 6 Abs 1 KSVG soll selbständige Künstler und Publizisten im Sinne eines Berufsanfängerschutzes davor bewahren, bei der (erstmaligen) Aufnahme einer nach dem KSVG versicherten Tätigkeit einen zuvor bestehenden privaten Krankenversicherungsschutz aufgeben zu müssen, bevor sich die dauerhafte Tragfähigkeit der neuen Tätigkeit erwiesen hat (vgl BT–Drucks 8/3172 S 22). Das rechtfertigt es zwanglos, sie nach Ablauf der Drei–Jahresfrist nach § 6 Abs 2 Satz 1, § 3 Abs 2 KSVG für die unveränderte Fortdauer der selbständigen Tätigkeit an dieser Entscheidung festzuhalten; damit ist die Regelung systemgerecht und steht in Übereinstimmung mit vergleichbaren Vorschriften in anderen Sicherungssystemen.»
Rechtskräftig.
Ein wichtiges und fast sensationelles Urteil! Für KSK-Versicherte kann die Befreiung für die pKV wirtschaftlich zu einem großen Problem werden, wenn nänmlich die pKV-Beiträge steigen, aber die Gewinne und damit die KSK-Zuschüsse sinken, gleichzeitig die gKV ausgeschlossen ist. Hier hat das BSG nun einen Ausweg geschaffen: KSK-Versicherte, die Zuschüsse von der KSK für ihre pKV erhalten, können nach einer Unterbrechung über die KSK doch wieder gesetzlich krankenversichert werden!
Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.11.2022, Az. B 3 KS 2/21
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