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Die Klägerin hatte sich nach früheren Arbeit u.a. als Lektorin und Redakteurin bei einem Verlag als freie Lektorin und Übersetzerin selbständig gemacht. Mit dieser Tätigkeit meldete sie sich bei der KSK, die den Antrag auf Versicherungspflicht aber ablehnte. Als Grund nannte sie u.a., dass beim Lektorat von Dissertationen und Habilitationen der notwendige Öffentlichkeitsbezug fehle.
Die Klägerin hat das Verfahren gewonnen. Das Bundessozialgericht sah im wissenschaftlichen Lektorat keine geringere Gestaltungsleistung als bei einem stilistischen Lektorat etwa von Prosa. Bei der Einstuftung von Übersetzungen hat das BSG außerdem seine frühere Rechtsprechung erweitert und verortet nun auch das Übersetzen von wissenschaftlichen Fachtexten unter den Begriff der Publizistik.
»22 Der Lektorenberuf gehört regelmäßig zu den publizistischen Berufen.
23 Im Zuge der gesetzgeberischen Arbeiten zum KSVG wurde neben dem von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen Künstlerbericht eine ähnliche Untersuchung für Publizisten angesprochen. Gemeint war damit “Der Autorenreport” (Fohrbeck/Wiesand, Der Autorenreport, 1972), der durch einen Schriftstellerverband veranlasst und von privater Seite finanziert worden war. In diesem Report sind Berufszweige genannt, die im Allgemeinen – ähnlich wie die im Künstlerbericht erwähnten Künstlergruppen – als publizistische Berufe anzuerkennen sind, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf, soweit die erforderliche Nachhaltigkeit ihrer Ausübung (§ 1 Nr 1 KSVG) gesichert ist. Hierzu gehören neben den als Leitbildern der Publizistik in § 2 S 2 KSVG ausdrücklich genannten Schriftstellern und Journalisten die folgenden Berufe: Dichter, Autoren für Bühne, Film, Funk und Fernsehen, Bildjournalisten bzw Bildberichterstatter, Kritiker, wissenschaftliche Autoren, Redakteure und auch Lektoren (so bereits BSG SozR 4–5425 § 2 Nr 9 RdNr 17; vgl BR–Drucks 410/76 unter Bezugnahme auf BR–Bericht über die 437. Sitzung vom 16.7.1976). Diese Berufe werden auch in § 2 Abs 1 der Verordnung zur Durchführung des KSVG vom 23.5.1984 (BGBl I 709) ausdrücklich aufgeführt und dem Bereich “Wort” zugeordnet (vgl Brachmann, aaO, § 2 RdNr 61).
24 Die von der Beklagten nunmehr vertretene Auffassung, lediglich bei einem stilistischen Lektorat komme dem Lektor ein hinreichender eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum zu, während beim Wissenschaftslektorat die vorgegebene wissenschaftliche Methodik eine eigenschöpferische sprachliche Gestaltung des Textes durch den Lektor ausschließe und eine der journalistischen oder schriftstellerischen Tätigkeit nahe kommende inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Schriftwerken nicht erkennbar sei, vermag der Senat nicht zu teilen. Gerade bei wissenschaftlichen Texten kann sich die sprachliche Gestaltung als sehr kompliziert erweisen, da häufig besonders schwierige Inhalte differenziert und dennoch hinreichend verständlich darzustellen sind. Das wird vielfach der Grund dafür sein, dass der selbst fachlich versierte Autor einen Lektor beauftragt. Er könnte sich ansonsten mit der Beauftragung einfacher Korrekturarbeiten nach bestimmten Vorgaben begnügen. Bei hinreichenden wissenschaftlichen Fachkenntnissen des Lektors kann sich der Autor auch bei einer sprachlichen Überarbeitung auf die inhaltliche Richtigkeit der Änderungen verlassen. Nicht umsonst wirbt die Klägerin mit ihrer fachlichen Expertise und übernimmt das Lektorat lediglich in diesen Fachbereichen. Zudem arbeitet ein Lektor in der Regel eng mit dem Autor zusammen. Inhaltliche Umgestaltungen des Textes können dem Autor als Vorschlag oder Anregung unterbreitet und erst nach Rücksprache mit ihm in den Text aufgenommen werden. Im Hinblick auf den eigenschöpferischen Gestaltungsspielraum lassen sich dabei keine grundsätzlichen Unterschiede zum stilistischen Lektorat erkennen.
25 Der Beruf des Übersetzers, der ebenfalls in § 2 Abs 1 Nr 9 der Verordnung zur Durchführung des KSVG vom 23.5.1984 (BGBl I 709) dem Bereich “Wort” zugeordnet ist, wird nach der auch dem oben erwähnten Autorenreport zu entnehmenden allgemeinen Verkehrsanschauung demgegenüber nicht regelhaft und nicht ohne Weiteres den publizistischen Berufen zugeordnet, sondern nur dann, wenn dem Übersetzer ein Gestaltungsspielraum zukommt, der über das rein Handwerkliche hinausgeht und ihm eine hinreichende eigenschöpferische Leistung abverlangt, die Übersetzung also beispielsweise nicht durch einen Übersetzungsautomaten (vgl BSG SozR 4–5425 § 2 Nr 9 RdNr 17 ff) bzw ein elektronisches Übersetzungsprogramm erledigt werden könnte (vgl auch Brachmann, aaO, § 2 RdNr 62, 72). Diesbezüglich hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass Übersetzer, die wegen ihrer schöpferischen Leistung den Schutz des Urheberrechts in Anspruch nehmen können, auch das Mindestmaß an schöpferischer Eigenleistung erbringen, die im KSVG zur Anerkennung von Künstlern und Publizisten erforderlich ist (BSG SozR 4–5425 § 2 Nr 9 RdNr 18).
27 Dementsprechend ist der Beruf eines Übersetzers nach der Rechtsprechung des BSG der Publizistik iS des § 2 S 2 KSVG zuzuordnen, wenn regelmäßig literarische oder künstlerische Texte übersetzt werden. Geht es hingegen um Übersetzungen von Texten, die nicht der “Literatur” im weitesten Sinne zuzurechnen sind, ist nach der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG im Einzelfall näher zu prüfen, ob der notwendige sprachliche und inhaltliche Gestaltungsspielraum nach der Natur der Sache oder den konkreten Vorgaben des Auftraggebers gegeben ist, um die Übersetzung noch der Publizistik iS des § 2 S 2 KSVG zuzurechnen zu kännen oder ob es sich lediglich um eine technische bzw handwerkliche Übersetzung als wörtliche “Kopie” des Originalwerkes handelt (vgl BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 9 RdNr 20 mwN).
28 Der vorliegende Fall bietet Anlass, diese Rechtsprechung fortzuentwickeln und weiter zu präzisieren. Zunächst ist festzuhalten, dass es zB bei der einfachen Wiedergabe von Tatsachen, Nachrichten oder (Bedienungs-)Anleitungen in der Regel an einem hinreichenden Gestaltungsspielraum fehlt, weil die erforderliche rein handwerkliche, wörtliche Übersetzung ohne Qualitätsverlust auch von einem Übersetzungsprogramm vorgenommen werden könnte. Übersetzungen sind überdies nur dann publizistische Tätigkeiten iS von § 2 S 2 KSVG, wenn sie den notwendigen Öffentlichkeitsbezug aufweisen. Daran fehlt es bei der Übersetzung von Geschäftsbriefen in der Regel, häufig auch bei Urkunden. Anleitungen oder Handbücher zur Bedienung von Geräten richten sich regelmäßig ebenfalls nur an einen bestimmten, abgrenzbaren Personenkreis, nämlich die Käufer oder Nutzer des Gerätes. Zumindest seitdem § 2 S 2 KSVG dahingehend geändert wurde, dass Publizisten nicht nur “in anderer Weise”, sondern “in ähnlicher Weise” wie Schriftsteller und Journalisten tätig werden müssen (Art 14a Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011, BGBl I 3057), gehört daher weder die Erstellung solcher Texte noch deren Übersetzung zur Publizistik (vgl dazu näher unter 4. b)).
29 Die Beurteilung, ob die Übersetzung eines Textes die für eine publizistische Tätigkeit iS von § 2 S 2 KSVG hinreichende eigenschöpferische Leistung des Übersetzers erfordert, kann jedoch nicht an eine Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Literatur anknüpfen. Der Begriff der Literatur ist weit zu verstehen und umfasst nicht nur belletristische, schöngeistige Texte oder Unterhaltungsliteratur, sondern schon dem Namen nach auch wissenschaftliche Literatur. Eine klare Abgrenzung zwischen wissenschaftlicher Fachliteratur und anderen literarischen Texten ist nicht immer möglich. Zu den sog Katalogberufen, die bei erwerbsmäßiger und nicht nur vorübergehender Ausübung im Allgemeinen ohne Weiteres als publizistische Berufe anzuerkennen sind, gehören auch nicht nur die Schöpfer künstlerischer Texte, sondern genauso wissenschaftliche Autoren (vgl Brachmann, aaO, § 2 RdNr 61; Autorenreport, aaO, zB S 31, 33). Es ist auch nicht gerechtfertigt, Übersetzungen wissenschaftlicher Texte grundsätzlich nicht als publizistische Tätigkeiten anzuerkennen. Denn das Übersetzen komplexer wissenschaftlicher Texte erfordert in der Regel nicht nur eine präzise sprachliche Ausdrucksfähigkeit in beiden Sprachen, sondern auch ein durch hinreichendes Fachwissen geprägtes sprachliches Einfühlungsvermögen, um den Sinngehalt des Ausgangstextes vollständig zu erfassen. Fremdsprachenkenntnisse und Fachwissen einschließlich der Kenntnisse der Fachbegriffe in beiden Sprachen eröffnen dem Übersetzer den erforderlichen sprachlichen und inhaltlichen Gestaltungsspielraum. Ein grundlegender Unterschied ist diesbezüglich zwischen wissenschaftlicher Fachliteratur und künstlerischer Literatur nicht zu erkennen.
30 Den Tätigkeiten der Klägerin fehlt es auch nicht am notwendigen Öffentlichkeitsbezug. Das würde selbst dann gelten, wenn sich ihre Lektorats- und/oder Übersetzungstätigkeiten lediglich auf Promotions- und Habilitationsschriften beschränken würde. Denn diese Schriften werden der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und sind an eine unbestimmte Mehrzahl von Personen gerichtet. Unerheblich ist demgegenüber, ob der Autor mit der Veröffentlichung oder daneben mit dem Werk noch andere Ziele – wie die Erlangung eines akademischen Grades – verfolgt.«
Rechtskräftig
In gleich dreierlei Hinsicht ist das Urteil des BSG bemerkenswert: Es hat den Zugang zur KSK ür Berufsanfänger erheblich erleichtert (hier nicht in den Zitaten abgebildet), es hat klargestellt, dass auch Dissertationen und Habilitationen iSd KSK »veröffentlicht« werden (immerhin gibt hier es eine Publizistätspflicht, die von der KSK wohl übersehen worden war), und es hat seine Rechtsprechung zu den Übersetzungen genau genommen geändert, weil es nun Texte nicht mehr nach Sparten einstuft, sondern individuell den Gestaltungsspielraum prüfen lässt.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 4.3.2004, Az. B 3 KR 12/03
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