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BSG-Urteil vom 29.11.2016, Az. B 3 KS 2/15
zur Künstlersozialabgabe bei Kameraleuten

Sachverhalt

Geprüft wurde ein TV-Produktionsfirma, die freie Kameramänner mit Tonassistenten einsetzte und als EB-Team zur Verfügung stellte. Die DRV stufte die Kameramänner als selbstädige Künstler ein und erhobt auf die gezahlte Vergütung die Künstlersozialabgabe. Hiergegen wehrte sich das Unternehmen mit dem Argument, die Kameraleute würden, anders als bei einer Auftragsproduktion, nicht künstlerisch tätig, da die Redaktion durch den jeweiligen Auftraggeber erfolge.

Ergebnis

Die Klage des Unternehmens gegen den Bescheid der DRV ging in allen 3 Instanzen verloren. Das BSG ordnet EB-Kameraleute als Journalisten und damit als Publizisten iSd KSK ein, vergleichbar den Pressefotografen. Der »fchkundige Blick« der Kameraleute kann auch nicht durch anwesende Redakteure ersetzt werden, sie seien also nicht nur technisch-handwerklich tätig.

Auszug aus der Urteilsbegründung

»28 Diese Maßstäbe können auf bildjournalistisch tätige Kameramänner/-frauen, wie sie im Künstlerbericht erfasst sind (vgl BT-Drucks 7/3071 S 5, 7), übertragen werden. Sie werden dort als Künstler eingestuft, selbst wenn der Schwerpunkt ihrer Arbeit darin liegt, durch die Bildberichterstattung über weite Kreise interessierende Themen an der Gestaltung des geistigen Inhalts publizistischer Medien mitzuwirken (vgl BSGE 78, 118, 124 = SozR 3-5425 § 26 Nr 2, Pressefotograf). Bei journalistisch tätigen Kameraleuten geht es in erster Linie um den Nachrichten-, Informations- oder Dokumentationswert der Bilder. Die rein handwerklich technische Aufnahme der Bilder, denen ein solcher Nachrichten-, Informations- oder Dokumentationswert fehlt, zählt weder zum Bereich der Publizistik noch zum Bereich der Pressefotografie (vgl BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 11 S 59, Juris RdNr 17).

29 Diese Abgrenzung ist auch hier zu treffen. In dem Bereich, in dem die Klägerin als abgabepflichtiges Unternehmen tätig ist, werden in einem arbeitsteiligen Prozess Aufnahmen auf Bild- und Tonträgern erstellt. Dass die Klägerin an den Aufnahmen nicht lediglich durch eine technisch/handwerkliche Unterstützung beteiligt ist, zeigt sich daran, dass sie durch Kamerateams (Kameraleute/Bildjournalisten) selbst Bild- und Tonaufnahmen anfertigen lässt, die nach weiterer Bearbeitung durch den Auftraggeber später in das sendefertige publizistische Produkt eingehen. Solche Bild- und Tonaufnahmen sind aber keine bloßen technischen Aufzeichnungen, die auch “durch Automaten” ausgeführt werden könnten. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine solche Tätigkeit den fachkundigen Blick hinsichtlich des aufzunehmenden Motivs oder Objekts voraussetzt, der dafür sorgt, dass es nach den Vorstellungen des jeweiligen Auftraggebers mit dem entsprechenden Medium bestmöglich zur Geltung gebracht wird (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 5 RdNr 19). Dies ist ein kreativer, im Werden befindlicher Prozess, an dem zahlreiche Personen beteiligt sein können und in dem eine wesentliche Grundlage für das spätere Produkt geschaffen wird. Dessen Bedeutung wird nicht dadurch geschmälert, dass es den – auch engen – Vorgaben oder Anweisungen des Auftraggebers oder Regisseurs entspricht. Daher sind selbstständige Kameraleute, die im Bereich der elektronischen Berichterstattung (Publizistik), der Produktion für optische Medien bzw der Film- und Videoproduktion (Bereich bildende Kunst, aber auch Publizistik) tätig sind und damit einen künstlerischen oder publizistischen Beitrag zu einem Gesamtwerk leisten, erwerbsmäßig tätige Künstler bzw Publizisten iS von § 1 Nr 1 und § 2 KSVG (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 5 RdNr 21; BSGE 83, 246 = SozR 3-5425 § 1 Nr 5).

30 Auch greift der Einwand nicht, die Kameraleute arbeiteten lediglich in technisch/handwerklicher Form, was sowohl dem künstlerischen wie auch dem publizistischen Charakter der Tätigkeit entgegenstehe. Der Senat hat es stets abgelehnt, die jeweiligen Arbeiten nach ihrer künstlerischen Qualität zu bewerten. Daher kommt es auch nicht entscheidend auf die Ausbildung oder den beruflichen Werdegang der Künstler bzw Publizisten an. Vielmehr ist maßgeblich, in welchem Tätigkeitsbereich und gesellschaftlichen Umfeld die einzelnen Leistungen erbracht werden. Wer sich in dem herkömmlichen Berufsfeld eines Handwerks bewegt, wird auch nicht dadurch zum Künstler im Sinne des KSVG, dass seine Leistungen einen eigenschöpferischen, gestalterischen Charakter aufweisen, weil ein solcher bei diesen Handwerksberufen typisch ist. Nichts anderes gilt auch für eine publizistische Tätigkeit. Als Künstler bzw Publizist ist die Person erst dann einzuordnen, wenn sie das typische handwerkliche Berufsfeld verlässt, sich mit den Produkten in einem künstlerischen bzw publizistischen Umfeld bewegt und in diesen Kreisen als gleichrangig anerkannt wird. Bei Tätigkeiten, die nach dem gesetzgeberischen Willen – wie hier – dem künstlerischen bzw publizistischen Bereich zuzuordnen sind, ist es nicht entscheidend, ob im Einzelfall – zB wegen der Eigenart des Produkts oder wegen konkreter Vorgaben des Auftraggebers – ein großer oder kleiner Gestaltungspielraum bei der Auftragsdurchführung verbleibt (vgl BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 11, Gemäldefotograf und vgl auch BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2 RdNr 13, Werbefotograf).

31 Hier sind keine Gründe ersichtlich, von der typisierenden Einordnung des Berufs von Kameraleuten als Künstler bzw Publizist abzuweichen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die beauftragten selbstständigen Kameraleute den künstlerischen bzw publizistischen Bereich, dem sie der Künstlerbericht generell zugeordnet hat, verlassen haben könnten, liegen nicht vor. Den technisch/handwerklichen Bereich betreuen im Kamerateam in erster Linie Kamera- und Lichtassistenten oder Schwenker. Die Klägerin hat die bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zum Tätigkeitsfeld der Kameraleute nicht mit hierfür erforderlichen Verfahrensrügen angegriffen.«

Verfahrensstand

Rechtskräftig

Kurze Einschätzung

Das Urteil ist richtig. Das BSG knüpft bei der Einordnung einer Tätigkeit nicht an individuelle Besonderheiten an, sondern nimmt die Einstufung als künstlerisch oder publizistisch anhand der sog. »Typisierung der Ausübungsformen«. Dafür genügt es, wenn eine Tätigkeit einer künstlerischen oder publizistischen Gattung - Malerei, Gesang, Journalismus - entspricht. Auf den individuellen Gestaltungsspielraum kommt es dann nicht mehr an. Daher werden auch Kameraleute als publizistisch eingestuft, die etwa im Fußballstadion lediglich die Totale auf das Spielfeld anbieten. Die KSK soll nicht als Kunstrichter fungieren, die nach Sichtung von Material dieses als Kunst oder Publizistik einstuft oder eben auch nicht.

Volltext

Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.11.2016, Az. B 3 KS 2/15

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