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Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.9.2015, Az. B 3 KS 2/14
zur Abgabepflicht eines Bandleaders

Sachverhalt

Die KSK hatte eine Musikerin als abgabepflichtige Verwerterin (Künstlermanagement) eingestuft, da sie Bandleaderin zweier Cover-Bands war. Sie führte die Bands organisatorisch und unternehmerisch, handelte die Verträge mit den Veranstaltern aus, übernahm das Inkasso etc. Rechtlich trat sie als Einzelunternehmerin auf, die an die Bandmitglieder ausgezahlten Gagen setzte sie im Rahmen der Steuererklärung als Betriebsausgaben ab. Die anderen Musiker der Bands hatten auch kein Mitbestimmungsrecht.

Ergebnis

Das BSG bestätigte die Einstufung durch die KSK. Da die Bandleaderin unternehmerisch alle Fäden in der Hand hatte und die Bands nicht als GbR verfasst waren, handelte es sich bei den ausgezahlten Gagen nicht um abgabefreie Gewinnanteile. Dass die Musikerin bei den Bands selbst auch mitspielte, stand der Abgabepflicht nicht entgegen.

Auszug aus der Urteilsbegründung

»17 Nach diesen Maßstäben betreibt die Klägerin jedenfalls ein sonstiges Unternehmen iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG. Die beiden Musikgruppen ”A.” und ”S.” werden von der Klägerin als Einzelunternehmen betrieben. Die Klägerin sorgt als Einzelunternehmerin – nicht gemeinsam mit den übrigen Bandmitgliedern – dafür, dass künstlerische Leistungen aufgeführt werden. Sie sorgt damit für die Vermarktung künstlerischer Leistungen anderer, nämlich der anderen Bandmitglieder. Sie führt die Bands in organisatorisch–unternehmerischer Hinsicht, schließt die Verträge und handelt die Gagen aus. Die jeweils mitwirkenden Bandmitglieder erhalten ihr Honorar von der Klägerin. Dem entspricht die steuerrechtliche Ausgestaltung, denn die Klägerin erfasst die an die mitwirkenden Musiker ausgekehrten Honorare als Betriebsausgaben und hält das für die Auftritte, deren Vorbereitung und sonstigen Tätigkeiten der Bands erforderliche Zubehör in ihrem Anlagevermögen. Daraus wird deutlich, dass die beiden Musikgruppen keine eigenständigen juristischen Personen sind; sie sind insbesondere nicht als BGB–Gesellschaft organisiert. Die anderen Musiker haben bei den unternehmerischen Entscheidungen kein Mitbestimmungsrecht, sie werden vielmehr von der Klägerin als freie Mitarbeiter jeweils von Fall zu Fall engagiert. Damit bestimmt allein die Klägerin die Geschicke der Bands in organisatorischer und in unternehmerischer Hinsicht und sorgt damit für die Aufführung der künstlerischen Leistungen der anderen Bandmitglieder. Die Bands als solche geben auch keine Steuererklärung ab.

18 Schließlich ist die Klägerin zur Künstlersozialabgabe auch nach § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG verpflichtet. Von dieser Vorschrift werden Unternehmer erfasst, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine Generalklausel, die dazu dient, eine lückenlose und gleichmäßige Heranziehung aller Unternehmer zu gewährleisten, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit (nicht nur gelegentlich) durch die Verwertung oder Vermarktung künstlerischer Leistungen Einnahmen erzielen. Eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen in diesem Sinne liegt vor, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden (§ 24 Abs 2 Satz 2 KSVG) sowie seit 1.1.2015 (BGBl I 2014, 1311) auch dann, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 KSVG aus den in einem Kalenderjahr nach Abs 1 Satz 2 oder Abs 2 Satz 1 erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt (§ 24 Abs 3 Satz 1 KSVG).

19 Die Klägerin, die über keine anderen Einnahmen aus nichtselbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit verfügt, engagiert nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig – mehr als dreimal pro Jahr – die Musiker für die Bands ”A.” und ”S.”. Aus den Gagen für die Auftritte bestreitet sie ihren Lebensunterhalt. Es handelt sich daher nicht um eine nur gelegentliche Auftragserteilung nach § 24 Abs 3 KSVG.

20 Unerheblich ist, dass die Klägerin in beiden Bands selbst künstlerisch mitwirkt. Zwar bleibt die Selbstvermarktung durch den Künstler von der Abgabepflicht nach §§ 24, 25 KSVG ausgeschlossen. Dies wird aber bereits dadurch gewährleistet, dass die KSA nach § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG nach den Entgelten bemessen wird, die die Klägerin im Rahmen der grundsätzlich abgabepflichtigen Tätigkeit für künstlerische Leistungen an selbstständige Künstler zahlt. Ihr eigener künstlerischer Beitrag fließt nicht in die Berechnung der KSA mit ein. Im Verhältnis zu den anderen jeweils mitwirkenden Musikern stellt ihre Tätigkeit eine Fremdvermarktung dar. Entscheidend ist insoweit, dass die Bands von der Klägerin als Einzelunternehmen betrieben werden, und sich die Bands nicht als eigenständige juristische Person oder als BGB–Gesellschaft selbst unternehmerisch organisieren. Bei einer solchen Organisationsform wäre ggf die gesamte Band als solche abgabepflichtig, die KSA könnte aber nur auf Entgelte erhoben werden, die nach den Vorgaben des § 25 KSVG an (andere) selbstständige Künstler gezahlt würden. Bei der von der Klägerin gewählten Organisationsform eines allein von ihr betriebenen Einzelunternehmens kann an der Fremdvermarktung der künstlerischen Leistungen der als selbstständige Bandmitglieder mitwirkenden freien Mitarbeiter kein Zweifel bestehen.«

Verfahrensstand

Rechtskräftig

Kurze Einschätzung

Bandleader standen einige Zeit im Fokus der Künstlersozialkasse, die damit für einige Aufregung gesorgt hatte. Der Fall von Peter Fleischhauer in Köln sorgte dabei für einige Aufmerksamkeit. Vor dem LSG NRW konnten wir einen Vergleich mit der KSK erreichen, der aber nicht zuletzt auch den besonderen Umständen und dem vermittelnden Agieren der Richterin zu verdanken war. Im Kern ist die Aussage des BSG klar und rein formallrechtlich auch eindeutig: Der Bandleader als direkter Vertragspartner der Mitmusiker muss auf die ausgezahlten Gagen zusästzlich die Künstlersozialabgabe leisten. Gleichzeitig zahlt der Veranstalter oder Auftraggeber auf die Gesamtgage auch noch einmal die Abgabe. Faktisch wird die Gage der Band damit fast doppelt der Künstlersozialabgabe unterworfen. Formalrechtlich ist das klar und auch einfach zu begründen, aber wie so oft bleibt ein schaler Beigeschmack. Die KSK hilft in der Praxis, indem bei bestimmten Konstellationen der Bandleader zumindest für die Standardbesetzung doch nicht als abgabepflichtig eingestuft wird und damit beispielsweise Gagen nur an Gäste oder Subs in die Abgabepflicht einbezogen werden müssen.

Volltext

Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.9.2015, Az. B 3 KS 2/14

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