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Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.08.2010, Az. B 3 KS 2/09
zur Künstlersozialabgabe bei einer KG

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Sachverhalt

Klägerin war ein Lebensmittelkonzern, der eine Fotografen-KG mit dem Herstellen von Werbefotos u.a. für Kataloge beauftragt hatte. Die KSK wollte auf diese Zahlungen eine Künstlersozialabgabe von fast 250.000 € erheben. Gegen diese Festsetzung hatte der Konzern geklagt mit dem Argument, dass eine Zahlung an eine KG einzustufen sei wie eine Zahlung an eine GmbH (deren Rechnung beim Kunden ebenfalls nicht der Künstlersozialabgabe unterliegt).

Ergebnis der Klage

Die Klage hatte Erfolg. Das BSG urteile nicht nach der Rechtsform der KG als Personengesellschaft. Entscheidend war für das BSG vielmehr der Umstand, dass bei der KG u.a. - wie auch bei der GmbH - eine Haftungsbeschränkung besteht und die KG im Vergleich zu einer GbR rechtlich stärker verselbstädigt sei.

Auszug aus der Urteilsbegründung

»16 Diese für die Gesellschafter einer GbR im Regelfall zutreffende Wertung gilt für die Gesellschafter einer KG nicht in gleicher Weise. Anders als bei der GbR kann bei einer KG nicht regelmäßig angenommen werden, dass an der Erstellung eines künstlerischen oder publizistischen Werks alle Gesellschafter gemeinschaftlich als selbstständige Künstler oder Publizisten mitwirken.

17 Ob die Gesellschafter einer KG als selbstständige Künstler oder Publizisten anzusehen sind oder nicht, bedarf im Verhältnis zu einem außenstehenden Kunstvermarkter oder -verwerter einer typisierenden Betrachtung und hängt nicht von den Umständen des Einzelfalls ab. Zwar sind sowohl bei der GbR als auch bei der KG die Vorschriften insbesondere über die Geschäftsführung dispositives Recht, so dass es gesellschaftsrechtlich zulässig ist, im Gesellschaftsvertrag der KG auch oder ausschließlich einen Kommanditisten mit der Geschäftsführung zu betrauen (Windbichler, Gesellschaftsrecht, 22. Aufl 2009, S 172; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl 2010, § 164 RdNr 6 f); umgekehrt ist es bei einer GbR ebenfalls zulässig, einen Teil der Gesellschafter von der Geschäftsführungsbefugnis auszuschließen (Sprau in: Palandt, aaO, § 705, RdNr 31). Derartige gesellschaftsinterne vertragliche Abreden müssen bei der Feststellung der KSA-Pflicht grundsätzlich außer Betracht bleiben, denn für die Eindeutigkeit des Abgabetatbestandes bedarf es leicht feststellbarer Kriterien (vgl BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1 RdNr 18). Dies gilt insbesondere für die Festlegung der Kriterien, anhand derer eine bestimmte Zahlung als abgaberelevant einzustufen ist. Deshalb ist allein auf die gewählte Gesellschaftsform abzustellen und nicht auf die interne Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages, denn diese werden einem abgabepflichtigen Kunstverwerter regelmäßig nicht bzw bei entsprechender Eintragung in das Handelsregister nur in Grundzügen bekannt sein. Die Höhe der KSA hat sich an den für den Kunstvermarkter erkennbaren Verhältnissen zu orientieren, denn der Abgabepflichtige muss in der Lage sein, die auf ihn entfallende Belastung vorauszuberechnen (BSGE 74, 117, 120 = SozR 3-5425 § 24 Nr 4 S 16).

18 Deshalb kann nicht angenommen werden, dass jeder Gesellschafter einer mit der Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke befassten KG schon kraft seiner Gesellschafterstellung typischerweise ähnlich dem GbR-Gesellschafter als selbstständiger Künstler/Publizist iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG an der Herstellung eines gemeinschaftlichen künstlerischen oder publizistischen Werkes beteiligt ist. Zu beachten ist weiterhin, dass der KG im Vergleich zur GbR eine gesteigerte rechtliche Verselbstständigung im Verhältnis zu den sie tragenden Gesellschaftern zukommt, weil sie in das Handelsregister einzutragen ist (§ 162 iVm § 106 Handelsgesetzbuch ). Auch kann sie unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 161 Abs 2 iVm § 124 HGB). Dem gegenüber sind die Ein- und Mitwirkungsmöglichkeiten von GbR-Gesellschaftern auf die Geschäftsführung in der GbR nach dem gesetzlichen Leitbild stärker ausgeprägt als bei der KG. So geschieht die Zweckverfolgung innerhalb einer GbR nach §§ 705 ff BGB grundsätzlich gemeinschaftlich, obliegt die Geschäftsführung der GbR nach § 709 BGB grundsätzlich allen Gesellschaftern und sind nach § 722 BGB grundsätzlich alle Gesellschafter zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Bei der KG stehen indes typischerweise mindestens ein geschäftsführender und unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) und mindestens ein nur Kapital gebender Gesellschafter (Kommanditist) nebeneinander (vgl Baumbach/Hopt, aaO, § 161 RdNr 9); letzterer ist grundsätzlich gemäß §§ 161, 164 HGB nicht geschäftsführungsbefugt, gemäß § 167 Abs 2, 3 HGB am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nur beschränkt beteiligt und nach außen gemäß § 171 HGB ebenfalls nur beschränkt und allenfalls bis zur Höhe seiner Einlage haftbar. Dies unterscheidet den gesetzlichen Normaltyp einer KG deutlich von der GbR, die sich typischerweise durch die Gemeinschaftlichkeit der Zweckverfolgung gleichberechtigter Gesellschafter auszeichnet und der eine nach außen erkennbare rechtliche Struktur vollständig fehlt. Dies schließt es aus, die Gesellschafter einer mit der Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke befassten KG als selbstständige Künstler oder Publizisten iS des KSVG anzusehen (ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1996 - L 4 KR 2274/94 - nicht veröffentlicht; Berndt, Künstlersozialversicherungsrecht, 2008, S 123; anders dagegen: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9.12.2004 - L 5 ER 95/04 KR - juris; von der Decken/Mittelmann, AnwBl 3/2008, S 191, 193; Hansen, Die Beiträge 11/2007, S 641, 645).«

Verfahrensstand

Rechtskräftig

Kurze Einschätzung

Ein überraschendes Urteil. Das BSG hätte eine einfache Abgrenzung anhand der Rechtsform machen können: Personengesellschaften wie die GbR und die KG oder die oHG auf der einen Seiten und Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder AG auf der anderen - wie es die jahrzehntelange Praxis der KSK war. Dieses Urteil war der Auftakt zu zwei weiteren Urteilen zur KG, die teils weitere Unwucht in das System der KSK gebracht haben (BSG vom 2.4.2014 und BSG vom 7.5.2020). In der Folge sind auch die Gewinnentnahmen eines KG-Gesellschafters abgabefrei, gleichwohl kann ein KG-Gesellschafter über die KSK versichert werden.

Volltext

Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.08.2010, Az. B 3 KS 2/09

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