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Klägerin war ein Lebensmittelkonzern, der eine Fotografen-KG mit dem Herstellen von Werbefotos u.a. für Kataloge beauftragt hatte. Die KSK wollte auf diese Zahlungen eine Künstlersozialabgabe von fast 250.000 € erheben. Gegen diese Festsetzung hatte der Konzern geklagt mit dem Argument, dass eine Zahlung an eine KG einzustufen sei wie eine Zahlung an eine GmbH (deren Rechnung beim Kunden ebenfalls nicht der Künstlersozialabgabe unterliegt).
Die Klage hatte Erfolg. Das BSG urteile nicht nach der Rechtsform der KG als Personengesellschaft. Entscheidend war für das BSG vielmehr der Umstand, dass bei der KG u.a. - wie auch bei der GmbH - eine Haftungsbeschränkung besteht und die KG im Vergleich zu einer GbR rechtlich stärker verselbstädigt sei.
»16 Diese für die Gesellschafter einer GbR im Regelfall zutreffende Wertung gilt für die Gesellschafter einer KG nicht in gleicher Weise. Anders als bei der GbR kann bei einer KG nicht regelmäßig angenommen werden, dass an der Erstellung eines künstlerischen oder publizistischen Werks alle Gesellschafter gemeinschaftlich als selbstständige Künstler oder Publizisten mitwirken.
17 Ob die Gesellschafter einer KG als selbstständige Künstler oder Publizisten anzusehen sind oder nicht, bedarf im Verhältnis zu einem außenstehenden Kunstvermarkter oder -verwerter einer typisierenden Betrachtung und hängt nicht von den Umständen des Einzelfalls ab. Zwar sind sowohl bei der GbR als auch bei der KG die Vorschriften insbesondere über die Geschäftsführung dispositives Recht, so dass es gesellschaftsrechtlich zulässig ist, im Gesellschaftsvertrag der KG auch oder ausschließlich einen Kommanditisten mit der Geschäftsführung zu betrauen (Windbichler, Gesellschaftsrecht, 22. Aufl 2009, S 172; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl 2010, § 164 RdNr 6 f); umgekehrt ist es bei einer GbR ebenfalls zulässig, einen Teil der Gesellschafter von der Geschäftsführungsbefugnis auszuschließen (Sprau in: Palandt, aaO, § 705, RdNr 31). Derartige gesellschaftsinterne vertragliche Abreden müssen bei der Feststellung der KSA-Pflicht grundsätzlich außer Betracht bleiben, denn für die Eindeutigkeit des Abgabetatbestandes bedarf es leicht feststellbarer Kriterien (vgl BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1 RdNr 18). Dies gilt insbesondere für die Festlegung der Kriterien, anhand derer eine bestimmte Zahlung als abgaberelevant einzustufen ist. Deshalb ist allein auf die gewählte Gesellschaftsform abzustellen und nicht auf die interne Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages, denn diese werden einem abgabepflichtigen Kunstverwerter regelmäßig nicht bzw bei entsprechender Eintragung in das Handelsregister nur in Grundzügen bekannt sein. Die Höhe der KSA hat sich an den für den Kunstvermarkter erkennbaren Verhältnissen zu orientieren, denn der Abgabepflichtige muss in der Lage sein, die auf ihn entfallende Belastung vorauszuberechnen (BSGE 74, 117, 120 = SozR 3-5425 § 24 Nr 4 S 16).
18 Deshalb kann nicht angenommen werden, dass jeder Gesellschafter einer mit der Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke befassten KG schon kraft seiner Gesellschafterstellung typischerweise ähnlich dem GbR-Gesellschafter als selbstständiger Künstler/Publizist iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG an der Herstellung eines gemeinschaftlichen künstlerischen oder publizistischen Werkes beteiligt ist. Zu beachten ist weiterhin, dass der KG im Vergleich zur GbR eine gesteigerte rechtliche Verselbstständigung im Verhältnis zu den sie tragenden Gesellschaftern zukommt, weil sie in das Handelsregister einzutragen ist (§ 162 iVm § 106 Handelsgesetzbuch
Rechtskräftig
Ein überraschendes Urteil. Das BSG hätte eine einfache Abgrenzung anhand der Rechtsform machen können: Personengesellschaften wie die GbR und die KG oder die oHG auf der einen Seiten und Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder AG auf der anderen - wie es die jahrzehntelange Praxis der KSK war. Dieses Urteil war der Auftakt zu zwei weiteren Urteilen zur KG, die teils weitere Unwucht in das System der KSK gebracht haben (BSG vom 2.4.2014 und BSG vom 7.5.2020). In der Folge sind auch die Gewinnentnahmen eines KG-Gesellschafters abgabefrei, gleichwohl kann ein KG-Gesellschafter über die KSK versichert werden.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.08.2010, Az. B 3 KS 2/09
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