Der Fall betrifft eine Musikschule, die - abweichend vom normalen Modell - mit den Musiklehrern Mietverträge abschloss und eine Miete für die Nutzung der Räme und der Instrumente erhielt. Bezahlt wurden die Musiklehrer dagegen von den Schülern direkt. Die KSK sah darin eine versuchte Umgehung der Abgabepflicht, da die Inhaberin nach Außen als klassische Musikschule auftrat.
Das BSG bestätigte die Auffassung der KSK. Weil die Inhaberin der Musikschule sich nicht auf die reine Vermietung von Rämen beschräkte, sondern nach Außen als Musikschule auftrat und Werbung für diese machte.
»18 Eine Musikschule iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 9 KSVG ist gegeben, wenn in der Einrichtung Musikunterricht erteilt wird, der der Berufsausbildung dient oder an Laien gerichtet ist, wobei auch die musikalische Früherziehung für Kinder ausreicht (zur Abgrenzung gegenüber dem eher pädagogischen Zielen dienenden Musikgarten–Unterricht, der keine “Lehre von Musik” darstellt, vgl BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 16), der Unterricht theoretisch oder (auch) praktisch ausgerichtet ist und bei dem die Musiklehrer und Musiklehrerinnen entweder abhängig beschäftigt oder als selbstständige Lehrkräfte tätig sind. Selbstständig sind die Lehrkräfte insbesondere dann, wenn sie nach Ort, Zeit und inhaltlicher Gestaltung der Unterrichtstätigkeit frei sind und in ihrer Funktion ein Unternehmerrisiko tragen, etwa hinsichtlich der Vergütung für ausgefallene Unterrichtseinheiten (vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 172 bis 174, 178, 185, 186).
19 Hier erteilen ausgebildete Musiker (Berufsmusiker) in den Räumen des “Treffpunkts Musik” vor allem Kindern und Jugendlichen theoretischen und praktischen Musikunterricht sowohl auf Anfänger- als auch auf Fortgeschrittenenniveau zur freizeitmäßigen Ausübung von Instrumentalmusik. Die Lehrkräfte sind selbstständig tätig, bestimmen insbesondere frei und ohne Weisungsgebundenheit Zeit und inhaltliche Gestaltung ihres Unterrichts und tragen das unternehmerische Risiko bei Unterrichtsausfall. Als selbstständige Musiker bzw Musiklehrer unterliegen sie grundsätzlich selbst der Künstlersozialversicherungspflicht (§ 2 Satz 1 iVm § 1 KSVG). (...)
22 Dem Unternehmensbegriff steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise gar keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, sondern die Mieteinnahmen nur ausreichen sollen, sodass dauerhaft kein Verlust erzielt wird und sich der “Treffpunkt Musik” selbst trägt. Für den Unternehmensbegriff der KSVG wird neben der Nachhaltigkeit der Tätigkeit keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern lediglich die Absicht der Erzielung von Einnahmen gefordert (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 29 mwN). Dabei hat es der Senat stets als ausreichend angesehen, wenn zwischen der Verwertung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen und der Erzielung von Einnahmen nur eine mittelbare Verbindung besteht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil die Klägerin zwar nicht unmittelbar, aber doch mittelbar Einnahmen aus der künstlerischen Tätigkeit der Lehrkräfte erzielt, indem diese den an die Klägerin gezahlten Mietzins ihrerseits aus den Honoraren für den erteilten Musikunterricht generieren. Ohne die Zahlung eines Mietzinses der Lehrkräfte würde die Klägerin die Einrichtung nicht betreiben. Dass die Klägerin dabei im Jahre 2007, also in der Aufbauphase der Einrichtung nach Feststellung des LSG geringere Mieteinnahmen aus den Untervermietungen erzielen konnte als sie selbst an Mietzins zu zahlen hatte, ist im vorliegenden Zusammenhang unschädlich, weil dies der Absicht der Einnahmeerzielung nicht entgegensteht. (...)/p>
26 Auch hier kann nicht von einer bloßen Selbstvermarktung der Lehrkräfte gesprochen werden, die eine Künstlersozialabgabepflicht der Klägerin entfallen ließe. Eine Selbstvermarktung liegt – wie bereits ausgeführt – nur dann vor, wenn die künstlerische Leistung ohne jedwede Zwischenschaltung eines Dritten (des Vermarkters) vom Künstler unmittelbar gegenüber dem Endabnehmer erbracht wird, nicht hingegen dann, wenn der Künstler die Organisationsstruktur eines Dritten einschaltet (Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 24 RdNr 129). Hier stellt die Klägerin den Lehrkräften nicht nur Räumlichkeiten im “Treffpunkt Musik” sowie das gesondert anmietbare Klavier zur Verfügung, sondern sie ist auch als Kontaktstelle sowie als Werberin tätig, da sie Telefonkontakte/E-Mail-Kontakte zwischen Musikinteressenten und einzelnen Lehrkräften herstellt, in den “Gelben Seiten” inseriert (vgl Einnahme-/Überschussrechnung vom 18.6.2009) und den Musikunterricht jedenfalls in der Aufbauphase auch mittels Flyer und Internet–Auftritt beworben hat. Ohne diese von der Klägerin zur Verfügung gestellte Organisationsstruktur käme der Musikunterricht in den angemieteten Räumen nicht zustande.«
Rechtskräftig
Auch dieses Urteil bestätigt die allgemeine Linie des BSG, rein formale Umgehungen der Abgabepflicht so weit wie möglich auszuschließen. Hätte sich die Inhaberin tatsächlich auf die reine Vermietung beschränkt, hätte sie sicherlich gewonnen (oder es wäre gar nicht erst zu einem Verfahren gekommen). Da sie aber nach Außen als reguläre Musikschule auftrat und für diese Werbung machte, muss sie sich dieses Austreten am Markt auch hinsichtlich der Künstlersozialabgabe entgegenhalten lassen.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.9.2015, Az. B 3 KS 1/14
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