Die Mandantin ist ausgebildete Modedesignerin und hatte sich mit einem eigenen Label selbstädig gemacht. Die individuellen Entwürfe für Kunden stammten von ihr, die Umsetzung (Näharbeiten etc.) übernahm eine angestellte Schneiderin oder eine externe Schneiderei. Die KSK lehnte den Antrag auf Versicherungspflicht nach dem KSVG ab, da sie sich nicht auf den Entwurf beschränke und diese an einen Hersteller verkaufe, sondern auch die Herstellung - und sei es durch Dritte - übernahm. Damit, so die KSK, sei sie im Schwerpunkt handwerklich tätig und nicht künstlerisch.
&rqauo;16 Die Tätigkeit der Klägerin entspricht nicht der einer Designerin im Sinne des KSVG. Soweit der Entwurf von Modeartikeln sowie von Gebrauchs- und Industrieprodukten betroffen ist, gilt als Designer/-in nur diejenige Person, die ihre Entwürfe ganz oder zumindest überwiegend durch die Vergabe von Lizenzen verwertet. Wer hingegen solche Güter nach eigenen Entwürfen selbst fertigt oder im eigenen Namen fertigen lässt und sie anschließend entweder selbst an die Endverbraucher veräußert oder an Handelsunternehmen oder sonstige Dritte, im Fall von Modeartikeln also zB an Modekaufhäuser oder Boutiquen verkauft, ist nach der Wertung des KSVG als Hersteller bzw als Produzent und nicht als Designer anzusehen. Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 10.3.2011 (B 3 KS 4/10 R – SozR 4–5425 § 2 Nr 19) unter Bezugnahme auf den Künstlerbericht der Bundesregierung (BT–Drucks 7/3071 S 7) und die – zwischenzeitlich wieder aufgehobene – „Verordnung zur Durchführung des KSVG” (KSVGDV) vom 23.5.1984 (BGBl I 709) entschieden. Hieran wird festgehalten.
17 Künstlerstatus im Sinne des KSVG hat im Bereich des Entwurfs von modischer Kleidung (sowie von Modeaccessoires) nur der Designer, der seine Tätigkeit auf das Entwerfen beschränkt und mit der Herstellung und dem Absatz (Vermarktung) der entworfenen Güter nicht befasst ist. Denn als Künstler anzusehen iS von § 2 S 1 KSVG ist ein Designer ausschließlich um seiner gestaltenden Tätigkeiten wegen. Design ist die formgerechte und funktionale Gestaltung von Gegenständen aller Art unter künstlerisch–ästhetischen Gesichtspunkten. Dabei wird unter dem Begriff Produkt- oder Industriedesign eine den Erfordernissen der (handwerklichen, gewerblichen oder industriellen) Herstellung angepasste Gestaltung von Gebrauchsgegenständen aller Art verstanden (Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl 1996, Bd 10, Stichwort „Industriedesign”). Demgemäß hat der Senat als charakteristisches Merkmal des Industriedesigns den Entwurf der äußeren Gestalt von Gegenständen (einschließlich der Farbgebung) nach ästhetischen, den vorgesehenen Verwendungszweck und die Funktion uneingeschränkt wahrenden Gesichtspunkten (Gestaltung der „schönen Form”) angesehen und dies als eine eigenschöpferisch gestaltende, der „bildenden Kunst” iS des § 2 KSVG zuzurechnende Tätigkeit gewertet. Diese Umschreibung der Begriffe Produkt- und Industriedesign gilt in entsprechender Weise auch für das Modedesign, das lediglich eine spezielle Ausformung des Produktdesigns darstellt.
18 Grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit ist dagegen das Herstellen oder die Produktion von Gebrauchsgütern, auch wenn dies im Einzelfall auf extra angefertigten Entwürfen beruht. Dies gilt sowohl für die handwerksmäßige Fertigung als auch für gewerblich oder industriell hergestellte Produkte, bei denen am Anfang ein Entwurf steht, der sodann in der Fertigung Gestalt annimmt und an dessen Ende die – möglichst gewinnbringende – Vermarktung folgt. Versicherungsschutz iS des § 2 S 1 KSVG genießt nicht der Produzent, sondern nur der mit dem Entwurf betraute Designer, weil dessen Werk nach den für die Aufstellung des Künstlerberichts maßgebenden Kriterien einem der drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit zuzurechnen ist. Bei Designern, die sich auf das Entwerfen der Produktvorlagen beschränken und ihre Einkünfte ausschließlich oder zumindest weit überwiegend aus Lizenzen für die Überlassung der Entwürfe beziehen, ist das verwertete Arbeitsergebnis – der Produktentwurf – ohne Weiteres der bildenden Kunst iS von § 2 KSVG zuzurechnen. Im Gegensatz dazu stehen Berufsbilder bzw Tätigkeitsbereiche, in denen jemand einen Gebrauchsgegenstand nach eigenen Entwürfen selbst anfertigt bzw auf eigene Rechnung anfertigen lässt und anschließend sogar die Vermarktung vornimmt, also seine Einkünfte nicht allein an der Überlassung eines Entwurfs zur Verwertung durch Dritte erzielt, sondern vielmehr aus der Produktion und/oder der anschließenden Veräußerung der Gegenstände. Dann mag der Verwertungserfolg zwar auch von der Qualität des eigenen Entwurfs abhängen, aber das vorbereitende Design ist nur ein Teilbereich des komplexen Tätigkeitsbildes. In der Gesamtschau prägend ist in solchen Fällen eine Einheit aus Entwurf, Produktion und Vermarktung, wobei dies gleichermaßen für in kleiner und in großer Serie produzierte Gegenstände gilt. Ebenso wie beim Kunsthandwerker steht auch bei der Herstellung/Vermarktung selbst entworfener Produkte die Verwertung der Produktpalette im Vordergrund, sodass wegen einer etwaigen Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht mehr allein an die eigenschöpferische Leistung beim Entwurf angeknüpft werden kann.
19 Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) beschränkt sich die Klägerin nicht auf das Entwerfen hochwertiger Braut- und Festmoden, sondern sie lässt die Kleidungsstücke nach den Entwürfen auch selbst herstellen und verkauft sie an die Endverbraucher, die ihre Ateliers aufsuchen. Dabei ist es unerheblich, dass sie die Näharbeiten mangels hinreichender eigener Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst ausführt, sondern entweder durch eine angestellte Näherin oder durch eine externe Maßschneiderei erledigen lässt. Die Herstellung der Kleidungsstücke erfolgt unter der ständigen Kontrolle und auf Rechnung der Klägerin und steht deshalb der selbst durchgeführten Herstellung der Kleidungsstücke gleich (BSG SozR 4–5425 § 2 Nr 19 RdNr 15 – Modedesignerin). Über das Design hinaus berät die Klägerin die Kundschaft, führt die Anproben durch, überwacht die Umsetzung ihrer Entwürfe im Herstellungsprozess und verkauft die Kleidungsstücke sowie die Accessoires in ihren Ateliers. Darüber hinaus bietet sie selbst entworfene Kleidung als fertige Teile in den Ateliers zum Kauf „von der Stange” an. Die Klägerin erzielt ihre Einnahmen also nicht über die Vergabe von Lizenzen zur Verwertung ihrer Entwürfe, sondern über die Herstellung und den Verkauf der nach ihren Entwürfen gefertigten Kleidung. Dabei geht es im Fall der Einzelanfertigung nach Bestellung um Werklohnansprüche aus Werkverträgen (§ 631 BGB) und im Fall des Verkaufs auf Vorrat produzierter Stücke um Kaufpreisansprüche aus Kaufverträgen (§ 433 BGB). Dieses breit angelegte Geschäftsmodell schließt es aus, die Klägerin als Modedesignerin iS des § 2 KSVG qualifizieren zu können. Vielmehr bewegt sie sich im hergebrachten handwerklichen Berufsfeld eines Schneiderbetriebs, der sich auf hochwertige Kleidung und auf die Maßschneiderei spezialisiert hat. Dies belegt im Übrigen auch die Eintragung des Modeateliers in Halle in der Gewerberolle als Betrieb des Damen- und Herrenschneiderhandwerks.«
Rechtskräftig
Soweit sich eine Modedesignerin nicht auf den Verkauf von Entwürfen an einen Hersteller beschränkt, sondern ein eigenes Label betreibt, sieht das BSG die Tätigkeit pauschal als im Schwerpunkt handwerklich an; die Versicherungspflicht nach dem KSVG ist dann nur über die - schwer zu erreichende - sog. Anerkennung in künstlerischen Fachkreisen möglich. Aus meiner Sicht ist das eine formalistische und mehr sich an Begriffen orientierende Auslegung des KSVG. Der Schwerpunkt liegt doch auch bei einer Labeldesignerin weiter auf ihren Entwürfen, denn Mode wird in erster Linie wegen des Aussehens und des Looks gekauft, nicht wegen der handwerklichen Umsetzung.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.6.2012, Az. B 3 KS 1/11
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