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In dem Verfahren ging es um die Werbe-GmbH, deren Inhaber ein vormaliger Spitzensportler war. Die KSK hatte die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers der Künstlersozialabgabe unterworfen. Die hiergegen eingelegten Klage hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg.
Rechtskräftig.
Der Tatbestand für die Künstlersozialabgabe setzt nur voraus, dass ein Entgelt an einen Selbstäigen gezahlt wird für eine künstlerische Leistung. Der Alleininhaber einer GmbH ist aus Sicht des Sozialversicherungsrechts selbständig. Ein Entgelt erhält er in Form des Gehalts auch. Bleibt nur die Frage, ob der Inhaber einer GmbH für diese «überwiegend künstlerisch» tätig wird. Das BSG stellt zur Beantwortung dieser Frage darauf ab, ob die künstlerischen Elemente das Gesamtbild prägen - mit der Folge, dass das Gehalt entweder in voller Höhe abgabepflichtig ist oder in voller Höhe abgabefrei. Zuvor war es Verwaltugspraxis der KSK, das Gehalt entsprechend der künslterischen Anteile der Abgabepflicht zu unterwerfen.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.6.1999, Az. B 3 KR 1/98
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