(0431) 6967501

Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.4.1998, Az. B 3 KR 7/97
zur Künstlersozialabgabe bei einem GmbH-Geschäftsführer

...

Sachverhalt

In dem Verfahren ging es um die Werbe-GmbH, deren Inhaber ein vormaliger Spitzensportler war. Die KSK hatte die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers der Künstlersozialabgabe unterworfen. Die hiergegen eingelegten Klage hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg.

Auszug aus der Urteilsbegründung

...

Verfahrensstand

Rechtskräftig.

Kurze Einschätzung

Der Tatbestand für die Künstlersozialabgabe setzt nur voraus, dass ein Entgelt an einen Selbstäigen gezahlt wird für eine künstlerische Leistung. Der Alleininhaber einer GmbH ist aus Sicht des Sozialversicherungsrechts selbständig. Ein Entgelt erhält er in Form des Gehalts auch. Bleibt nur die Frage, ob der Inhaber einer GmbH für diese «überwiegend künstlerisch» tätig wird. Das BSG stellt zur Beantwortung dieser Frage darauf ab, ob die künstlerischen Elemente das Gesamtbild prägen - mit der Folge, dass das Gehalt entweder in voller Höhe abgabepflichtig ist oder in voller Höhe abgabefrei. Zuvor war es Verwaltugspraxis der KSK, das Gehalt entsprechend der künslterischen Anteile der Abgabepflicht zu unterwerfen.

Volltext

Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.6.1999, Az. B 3 KR 1/98

» Telefonberatung

Viele Fragen zur Künstlersozialkasse können wir schon im Rahmen einer telefonischen Beratung klären.

» zur Telefonberatung

» Seminare, Schulungen und Vorträge

Zur KSK bieten wir zahlreiche Schulungen, Seminare und Vorträge an.

» mehr zu unseren Kursen

kunstrechtDE bei YouTube

Besuchen Sie auch meinen YouTube-Kanal mit Erklärvideos zur KSK und Tips etwa zu den Prüfungen der KSK oder den jährlichen Gewinnprognosen! Und natürlich finden Sie auch bei Facebook und Twitter Twitter aktuelle Informationen von mir zur KSK.