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Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.7.2003, Az. B 3 KR 37/02
zur Oberaufsicht bei einem GmbH-Geschäftsführer

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Sachverhalt

Der Fall betrifft wieder eine Werbeagentur, hier als Einzelunternehmung. Sie wurde von einer städtischen Tourismuszentrale beauftragt, die auf die an die Inhaberin gezahlten Honorare zahlen sollte. Die hiergegen eingelegte Klage blieb ohne Erfolg. Der Fall betrifft nicht direkt das Gehalt eines GmbH-Geschäftsführers. Da das BSG hier aber die sog. Oberaufsicht einführt, hat das Urteil direkte Auswirkung auf die Frage, wann ein GF-Gehalt abgabepflichtig ist.

Auszug aus der Urteilsbegründung

»Gegenstand der Aufträge war die Erstellung verschiedener Werbematerialien, nämlich Werbeprospekte, Werbebroschüren, Werbeplakate, Werbeanzeigen sowie als Schwerpunkt die regelmäßig erscheinende Touristenzeitschrift “Strandpost”. In jedem Einzelfall waren künstlerische (zB Grafik) und/oder publizistische Leistungen (Werbetexte, journalistische Texte) zu erbringen. Die fertigen Produkte sind als künstlerische (zB Werbeplakate) oder publizistische Werke (zB Werbebroschüren, vor allem aber die Touristenzeitschrift) einzustufen.

Auf die Frage, in welchem Umfang die Beigeladene an der Erstellung dieser Werbematerialien jeweils konkret beteiligt war, kommt es nicht an. Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG war die Tätigkeit der Beigeladenen grundsätzlich auf die Leitung ihres Unternehmens, dh auf die Bereiche Administration, Personal, Finanzen und Akquisition, beschränkt. Sie wurde üblicherweise bei der Vertragsanbahnung und dem Vertragsabschluss tätig und erstellte auch die Rechnungen über die erbrachten künstlerischen und publizistischen Leistungen und Werke. Nach Auffassung des LSG hat sie damit weder bei der Auftragsannahme noch bei der Abwicklung des Auftrags in irgendeiner Weise auf die Gestaltung der für die Klägerin erstellten Werke Einfluss genommen, sondern vielmehr ausschließlich administrative und unternehmerische Aufgaben wahrgenommen. (...)

Zu einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zu weiteren Tatsachenfeststellungen bestand indessen keine Veranlassung, weil es für die Abgabepflicht bereits ausreicht, dass die Beigeladene als selbstständige Unternehmerin für Werbezwecke künstlerische oder publizistische Leistungen erbracht hat, auch wenn sie nicht eigenhändig, sondern nur als Leiterin des Unternehmens verantwortlich daran mitwirkt hat. Die eigenhändige Mitwirkung ist zwar der Regelfall, ihr – völliges oder partielles – Fehlen schließt aber die Einstufung als künstlerische oder publizistische Tätigkeit dann nicht aus, wenn eine Person – wie hier die Inhaberin einer einzelkaufmännisch geführten Werbeagentur – sich zur Erbringung eines künstlerischen oder publizistischen Werks verpflichtet und dabei trotz der Mitarbeit von Dritten (Angestellte, freie Mitarbeiter) die Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk innehat, also jedenfalls die Möglichkeit besitzt, jederzeit auf Konzepte, Entwürfe, Texte, Bebilderung und sonstige inhaltliche oder grafische Gestaltung steuernd oder korrigierend Einfluss zu nehmen. Insbesondere im Bereich Publizistik wird auch derjenige als Publizist nach der Verkehrsanschauung, aber auch im Sinne des Presserechts angesehen, wer bei der Publikation eines Druckwerks nur die geistige Oberleitung inne hat. Dies ist nämlich die Funktion des Herausgebers, mit der er sich vom Redakteur unterscheidet (vgl Löffler, Presserecht, 3. Aufl. 1983, S 23). Es wird also nicht verlangt, dass ein Publizist eigenhändig Texte formuliert oder sich in sonstiger Form sprachlich äußert. Für den künstlerischen Bereich ist allerdings einzuräumen, dass nach der Verkehrsanschauung ein Künstler, der nicht selbst “Hand anlegt”, sondern die Ausführung seiner Werke vollständig auf Mitarbeiter überträgt, in heutiger Zeit (anders noch in historischer Zeit) eher fremd sein dürfte. Diese Vorstellung ist aber vom Leitbild des bildenden Künstlers geprägt. Unter der vom KSVG vorgegebenen Prämisse, dass auch Grafiker und Layouter zu den Künstlern zu rechnen sind, weil es auf die künstlerische Gestaltungshöhe nicht ankommt, ist eine vollständige Delegation der ausführenden Tätigkeiten auf Mitarbeiter denkbar, ohne dass die verbleibende geistige Oberleitung bei niedrigerem Anspruchsniveau die Qualifizierung als künstlerische Leistung dadurch verliert.«

Verfahrensstand

Rechtskräftig.

Kurze Einschätzung

Ein aus meiner Sicht problematisches Urteil. Das BSG leitet aus der Organstellung eines Gesellschafter-Geschätsführers ab, dass dieser allein aufgrund der sog. Oberaufsicht über die festen und freien Mitarbeiter - zumindest fiktiv - überwiegend küberwiegend künstlerisch tätig wird und leitet rein aus dieser Fiktion die Abgabepflicht auf das Gehalt des Geschäftsführers ab. Die Abgabepflicht hängt damit nicht von der tatsäslich ausgeübten Tätigkeit ab. Und bei den Mitarbeitern werden ja bereits Sozialabgaben geleistet.

Volltext

Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.7.2003, Az. B 3 KR 37/02

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