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Ein Kosmetikunternehmen wurde im Jahr 2000 von der KSK erfasst. Es sollte auf Entgeltzahlungen an eine Werbe-GbR für Webdesign die Künstlersozialabgabe leisten. Hiergegen wehrte sich das Unternehmen mit dem Argument, bei den Aufträgen habe es sich um das EDV-technische Einrichten von Internetseiten gehandelt.
Das BSG bestätigte die Auffassung der KSK, nach der es sich bei der Tätigkeit der beauftragten Werbe-GbR um Design und damit Kunst iSd §2 KSVG gehandelt habe
«Die Klägerin hat die in Anspruch genommene GbR mit der Erstellung bzw dem Ausbau und der Aktualisierung ihrer Website für Werbezwecke betraut und damit Leistungen in Auftrag gegeben, die nach neuerem Sprachgebrauch mit dem Begriff “Webdesign” zu beschreiben sind. Webdesigner sind grundsätzlich als Künstler iS des KSVG anzuerkennen, weil ihre Tätigkeit insbesondere der des Grafikdesigners, des Fotodesigners und des Layouters vergleichbar ist. Dazu hat der Senat in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2005 ( B 3 KR 37/04 R, Umdruck S 5 ff; zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) ausgeführt:
“Webdesigner gestalten Bildschirmseiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten, und zwar hauptsächlich für Internet und IntranetAuftritte. Der Ausbildungsgang zum Webdesigner ist derzeit, … , rechtlich nicht geregelt; die Bezeichnung ist gesetzlich nicht geschützt. Gleichwohl hat sich bereits ein fest umrissenes Berufsbild herauskristallisiert. … Die Tätigkeit selbst umfasst zunächst die Beratung des Kunden bei der Gestaltung von Bildschirmseiten für das Internet oder das firmeneigene Intranet. Dem folgt die Phase des “Brainstormings” und der Ideensammlung, die in die Konzipierung des Designs von Homepages und einzelnen Bildschirminhalten mit Hilfe von diversen Softwareprogrammen unter Beachtung der redaktionellen, technischen, finanziellen und produktspezifischen Anforderungen übergeht. Hieran schließt sich die Gestaltung verschiedener Entwürfe an, die gelegentlich von Hand zu zeichnen sind, meist aber auch schon mit Hilfe des Computers (PC) umgesetzt werden können. Wichtig bei dieser zeichnerisch entwerfenden Arbeit ist, dass gleichzeitig planend-organisierende Komponenten zu berücksichtigen sind die Inhalte der einzelnen Seiten dürfen nicht überfrachtet werden, der Nutzer soll mittels Links oder Buttons durch die Anwendung geführt werden, und die Gestaltung der Bedieneroberfläche muss übersichtlich und verständlich bleiben. Die vom Webdesigner erstellten Entwürfe werden dem Kunden präsentiert, ggf werden Feinabstimmungen vorgenommen sowie Grafik, Farbgebung, Zeichensatz usw besprochen; sodann wird das endgültige Produkt fertig gestellt (Nachweise unter http://infobub.arbeitsagentur.de/ berufe/index.jsp Stichwort “Web-Designer/in”). Ein vergleichbares Berufsbild weisen aber auch Grafikdesigner, Fotodesigner und Layouter auf: Grafikdesigner sind Fachleute für visuelle Kommunikation. Sie beraten Kunden bei der visuellen Umsetzung ihrer Wünsche und entwerfen nach deren Aufträgen grafische Kommunikationsmittel wie Anzeigen, Verpackungen, Plakate, Firmenlogos, Bildschirmoberflächen, Werbespots oder das Design von Datenbanken, Multivisionen, Internet und Intranetseiten, elektronischen Kiosksystemen oder Screens. Fotodesigner haben die Aufgabe, mittels der Fotografie eigene Bildkreationen zu entwerfen, um verschiedene Produkte und Ideen bestmöglich zu vermarkten. Sie arbeiten in Fotostudios und Ateliers der Werbe, Mode- oder Wissenschaftsfotografie. Dabei wechseln sie zwischen dem Studio, unterschiedlichen Aufnahmeorten, der Dunkelkammer und für die Bildbearbeitung dem Computerarbeitsplatz. Layouter schließlich entwerfen und gestalten den (Bildschirm)Seitenaufbau von Druck und Medienseiten aller Art. Sie arbeiten in Betrieben, in denen Texte, Bilder und Grafiken zu Vorlagen für die Print und Non-Print- Medienproduktion gefertigt werden. Darüber hinaus sind Layouter in allen Bereichen der Informationsverarbeitung tätig, beispielsweise in Verlagen, Grafikbüros, Werbe und Medienagenturen sowie in Werbeabteilungen größerer Unternehmen (Nachweise unter http://infobub.arbeitsagentur.de/berufelindex.jsp Stichworte “Designer/-in - Grafik”, “Designer/-in - Foto” und “Layouter/-in”).(...)
Die von der GbR ausgeführten Arbeiten erfüllen die vorstehend beschriebenen Merkmale des Webdesigns, wie sich insbesondere aus den Bekundungen der in beiden Vorinstanzen vernommenen Zeugin K ergibt, auf die das LSG ausdrücklich Bezug genommen hat. So wurden zunächst die Inhalte der Internetpräsenz mit der Klägerin besprochen und ein sog “Storyboard” erstellt, also die zeichnerische Version oder Visualisierung eines Konzeptes oder einer Idee (vgl http://de.wikipedia.org/wikil Storyboard). Hieran schloss sich die internetmäßige Aufarbeitung von Bildern, Texten und Logos an, die die Klägerin berücksichtigt sehen wollte. Es folgten die graphische Entwicklung und Umsetzung des Konzepts mit der Möglichkeit einer Korrektur durch den Kunden und die abschließende Programmierung der Website, um sie internetfähig und damit benutzbar zu machen. Die GbR hat zur Erstellung der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Internetpräsentation damit alle Arbeits- und Entwicklungsschritte vollzogen, die der Senat in der oa Entscheidung für die Anerkennung des Webdesigns als Kunst iS des KSVG vorgezeichnet hat. Sie besaß einen eigenschöpferischen Gestaltungsspielraum, den sie auch trotz der Bindung an den jeweiligen Kundenauftrag nutzen konnte, weil ihr nur in groben Umrissen gestalterische Vorgaben gemacht wurden. Die kreative Gestaltung der Webseite stand dabei im Vordergrund ihrer Arbeit, während die technische Umsetzungsphase, bei der die einzelnen Elemente des Gesamtdesigns in die Internetseite eingefügt wurden, lediglich der Vollendung des Gesamtwerks diente./p>
Soweit die Klägerin aus der Bindung der GbR an textliche und bildliche Vorgaben abzuleiten versucht, dass dort die technisch-manuelle Gestaltung von Webseiten und nicht der eigenschöpferische Gestaltungsspielraum im Vordergrund gestanden habe, ist dies für die Beurteilung der Künstlereigenschaft unerheblich, denn auf das Ausmaß der gestalterischen Freiheit im Einzelfall kommt es nicht an. Die GbR bietet ihre Dienste als Webdesignerin nicht zweckfrei an, sondern verfolgt dabei ein konkretes Ziel nämlich die Ermöglichung eines individuellen Internetauftrittes ihrer Auftraggeber. Dies kann einerseits zu deren positiver Darstellung in der Öffentlichkeit erfolgen (Imagepflege), andererseits aber auch eine bewusste Beeinflussung potentieller Interessenten und Kunden zum Inhalt haben (Werbung vgl BSG SozR 35425 § 24 Nr 6 S 34 mwN; vgl auch Finke/Brachmann/Nordhausen aaO § 24 RdNr 136 f). Die von der Klägerin beauftragte GbR gehört damit zum Kreis solcher “Kreativen”, deren berufliche Tätigkeit Werbezwecken dient. Zu den Werbefotografen hat der Senat bereits wiederholt entschieden, dass diese ohne Rücksicht auf die künstlerische Qualität ihrer Bilder und den ihnen eingeräumten Gestaltungsspielraum im Einzelfall als Künstler iS des KSVG einzuordnen sind, weil die Anfertigung der Fotografien Werbezwecken dient. Die Werbefotografie ist eine künstlerische Tätigkeit iS der §§ 2 und 24 Abs 1 Satz 2 KSVG, ohne dass es darauf ankäme, ob dem Fotografen im Einzelfall ein kunsttypischer eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht, ob die Fotografien tatsächlich eine künstlerische Qualität besitzen oder ob zumindest der Fotograf im Einzelfall für sich einen künstlerischen Anspruch erhebt (BSG SozR 45425 § 24 Nr 3 RdNr 23; BSG SozR 45425 § 24 Nr 6 RdNr 12 ff). Dieser Kreis der “Kreativen” beschränkt sich aber nicht nur auf den Werbefotografen, sondern umfasst ebenso alle andere Personen, die zum Gelingen eines Werbeauftrags eigenverantwortlich und nicht unerheblich beitragen (Urteil des Senats vom 12. Mai 2005 B 3 KR 39/04 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen Visagistin; BSG SozR 35425 § 1 Nr 5 S 23 Regieassistentin). Zu diesem Personenkreis zählt auch die GbR, da sie anders als das LSG meint bei der Umsetzung ihrer gestalterischen Ideen grundsätzlich kreative Freiheiten besitzt, sodass es wie beim Werbefotografen nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall ein kunsttypischer eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht (BSG, Urteil vom 7. Juli 2005 B 3 KR 37/04 R, Umdruck S 9; zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).»
Rechtskräftig
Zwei parallele Entscheidungen betrafen einen abgabepflichtigen Verwerter und eine Webdesignerin. Interessanterweise wollte die KSK beim Verwerter die Künstlersozialabgabe auf das Webdesign erheben, umgekehrt Webdesigner aber nicht in die Versicherungspflicht einbeziehen. Der Kunstbegriff muss aber natürlich einheitlich ausgelegt werden, was vom Bundessozialgericht entsprechend auch so vorgenommen wurde: Beide Entscheidungen sind richtig, naürlich war auch im Jahr 2000 Webdesign bereits als bildende Kunst einzustufen, ebenso wie auch Printdesign.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 7.7.2005, Az. B 3 KR 29/04
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