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Eine Fotografen- und Verlags-GmbH wurde von der KSK als abgabepflichtiger Verwerter erfasst. Es wurden sowohl die an freie Werbe-Fotografen gezahlten Honorare als auch das Gehalt des Haupt-Gesellschafters in die Künstlersozialabgabe einbezogen. Die GmbH wehrte sich gegen die Einstufung, weil bei den Fotoproduktionen alle Details wie Modellpose, Hintergrund, Perspektive etc. durch die Kunden vorgegeben seien und kein künstlerischer Gestaltungsspielraum bestehe.
Der Einwand des Unternehmens, ihre Fotografen verfügten aufgrund der detaillierten Vorgaben der Kunden über keinen Gestaltungsspielraum, drang vor dem BSG nicht durch. Grundsätzlich handelt es sich bei Fotografie ja um Handwerk und nicht Kunst iSd KSVG. Speziell im Fall der Werbefotografie aber weicht das BSG von dieser Linie ab: Werbefotografie ist per se immer Kunst iSd KSVG, da sie Werbezwecken diene - unabhägig vom individuellen Gestaltungsspielraum des Fotografen im konkreten Fall.
»Bei der Fotografie ist es für ihre Einordnung als künstlerisch entscheidend, dass sie zu Werbezwecken erfolgt. Für diese Auslegung spricht bereits der Katalog der typischen kunstvermarktenden Unternehmen in § 24 Abs 1 KSVG, der unter Nr 7 die Werbung betreibenden Unternehmen erfasst. Für die bildliche Gestaltung von Werbung und Marketing ziehen Werbeagenturen und Public–Relations–Büros vielfach selbstständige Grafiker, Werbefotografen und Designer heran (Finke/Brachmann/Nordhausen aaO, §24 RdNr 101 und 104). Die Einbeziehung der Werbung betreibenden Unternehmen in den Kreis der Kunstverwerter lässt darauf schließen, dass gerade die von diesen typischerweise herangezogenen “kreativen“ Selbstständigen zu dem Personenkreis zählen, der in § 2 KSVG mit “bildende Kunst Schaffenden“ bezeichnet worden ist.
Dass dies tatsächlich auch der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht, folgt aus den Materialien zum KSVG (BT–Drucks 8/3172, S 20), wonach ausdrücklich alle “Berufsgruppen“ als künstlerisch angesehen werden, die im Künstlerbericht der Bundesregierung aufgeführt sind. Dort sind in der Berufsgruppe “Fotodesigner“ künstlerische Fotografen, Lichtbildner, Kameramänner und Werbefotografen genannt (BT–Drucks 7/3071, S 7). Der gesamte Bereich der “kreativen“ Werbefotografie ist damit als bildende Kunst iS des KSVG einzustufen, ohne dass es auf den konkreten Auftragsgegenstand ankommt.
Die von der Klägerin in den Vordergrund gestellte Abgrenzung der von ihr praktizierten, durch enge Vorgaben der Kunden gekennzeichnete Art der Werbefotografie von der “künstlerischen Fotografie“, wie sie im Urteil des Senats vom 24. Juni 1998 – B 3 KR 11/97 R – zur Tätigkeit der Gemäldefotografie für ein Kunstdia–Archiv (BSG SozR 3–5425 § 25 Nr 11) definiert worden ist, übersieht, dass die Berufsgattung der Werbefotografie vom Gesetzgeber pauschal dem Bereich der bildenden Kunst iS des § 2 KSVG zugeordnet worden ist. Sie berücksichtigt nicht, dass die Berufsgattung der Werbefotografie von der Berufsgattung der (zweckfreien) künstlerischen Fotografie zu unterscheiden ist und aus der Verneinung dieser noch nicht folgt, dass es sich um eine handwerkliche Ausübung handelt. Die Werbefotografie kann je nach der Art des Auftrags und des geforderten Ergebnisses zwar einen eigenschöpferischen künstlerischen Ausdruck haben, der derjenigen der künstlerischen Fotografie im engeren Sinne nahe kommt, der Gestaltungsspielraum kann aber auch stark eingeschränkt sein, ohne dass die Einordnung als “bildende Kunst“ iS des § 2 KSVG in Frage zu stellen ist. Allein der bei der Erstellung der Fotografie bestimmte Zweck, der Werbung zu dienen, bewirkt, dass der Fotograf sich nicht auf eine bloße naturgetreue Ablichtung eines Bildobjekts beschränken darf, sondern bemüht sein muss, dieses Objekt nach den Vorstellungen seines Auftraggebers möglichst vorteilhaft ins Bild zu setzen. Wenn dem Auftraggeber eine Anzahl von Aufnahmen desselben Motivs zur Auswahl überlassen wird, besagt dies nur, dass der Auftraggeber das Bild auswählen kann, das aus seiner Sicht sein Angebot für den Kunden am vorteilhaftesten präsentiert, nicht aber, dass es darum ginge, die handwerklich gelungenste Aufnahme herauszusuchen. Letzteres könnte ohne weiteres dem Fotografen selbst als Fachmann überlassen werden. Die Vielzahl der Aufnahmen eines Motivs bestätigt somit, dass es viele Möglichkeiten gibt, ein Objekt handwerklich einwandfrei abzulichten, und dass es einer geschmacklich–ästhetischen Entscheidung bedarf, welches die beste Form der Ablichtung ist. Diese Entscheidung muss zunächst vom Fotografen getroffen werden, was nicht ausschließt, dass er seinem Auftraggeber mehrere Varianten zur Auswahl überlässt. Darin liegt der Unterschied zur bloßen Ablichtung von Gemälden, die sich in einer möglichst originalgetreuen Wiedergabe, also der Erfüllung einer handwerklich–technischen Vorgabe, erschöpft.
Die Ausbildung eines Werbefotografen als Fotografenhandwerker steht der Einstufung als “bildender Künstler“ iS des § 2 KSVG nicht entgegen, wenn er als Werbefotograf das handwerkliche Berufsfeld verlässt. Werbefotografen sind damit Pressefotografen vergleichbar, die ebenfalls unabhängig von ihrer Ausbildung und der künstlerischen Qualität ihrer Bilder allein deshalb – als Publizisten – von § 2 KSVG erfasst werden, weil ihre Tätigkeit einem bestimmten Zweck dient (Pressefotografie, Bildjournalismus, Bildberichterstattung), der vom Berufsfeld des Fotografenhandwerks nicht umfasst wird (BSGE 78, 118 = SozR 3–5425 § 26 Nr 2).«
Rechtskräftig
Die Fotografie wird vom BSG in drei Bereiche eingeteilt: a) klassische künstlerische Fotografie, die vom BSG als Handwerk eingestuft wird (da in den Anlagen zur HwO erwähnt), b) Werbefotografie, die per se Kunst iSd &asect; 2 KSVG darstellt und c) Pressefotografie. Die Werbefotografie folgt damit der Linie des BSG, den Kunstbegriff des KSVG anhand einer sog. «Typologie der Ausübungsformen» zu bestimmen: Ein Werk, dass einer bestimmten Kunstgattung - z.B. Grafik, EB-Kamera, Schauspiel - entspricht, ist per se Kunst, ohne dass es im individuellen Einzelfall auf einen künstlerischen Gestaltungsspielraum ankäme. Dies dient nicht zuletzt der Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung, da so aufwendige Prüfungen von Details der Tätigkeiten vermieden werden können.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.11.2003, Az. B 3 KR 10/03
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