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§ 50a EStG – „AUSLÄNDERSTEUER“

BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT AUSLÄNDISCHER KÜNSTLER

Die sog. Ausländersteuer nach § 49 EStG ist keine besondere Steuer für ausländische Künstler, Autoren und Sportler. Es geht vielmehr um die Pflicht von Künstlern und Sportlern, die im Ausland wohnen, auf die in Deutschland erzielten Einnahmen die Einkommensteuer zu zahlen.
Die Einkommensteuer ist dabei nur auf den Teil der Einkünfte beschränkt, die in Deutschland erzielt werden (weshalb die Ausländersteuer gem. § 49 EStG richtig "beschränkte Steuerpflicht" heißt).

Ein im Ausland ansässiger Musiker muss daher hierzulande die Einkommensteuer auf sein Honorar zahlen, das er von einem deutschen Veranstalter für ein Konzert erhält. Gleiches gilt für einen Künstler, der über einen deutschen Galeristen ein Gemälde oder eine Skulptur verkauft. Und für einen (Foto-) Journalisten, der einem deutschen Verlag die Abdruckrechte für einen Artikel oder ein Foto einräumt.
Das Problem: Der deutsche Vertragspartner - ob Veranstalter, Galerist oder Verlag - muss die Einkommensteuer vom Gehalt des Künstlers bzw. Sportlers einbehalten und an das Finanzamt abführen. Und er haftet hierfür auch noch bis zu sieben Jahre rückwirkend.

Basics

Die Grundlagen der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 EStG finden Sie zusammengefasst in dem folgenden PDF:

» PDFs zur Ausländersteuer

Telefonberatung

Viele Fragen zum Steuerabzug nach § 50a EStG können wir schon im Rahmen einer telefonischen Beratung klären.

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Praxishandbuch

Eine umfassende und fundierte Einführung in das Thema der beschränkten Steuerpflicht finden Sie auch im »Praxishandbuch Ausländersteuer«. Anhand zahlreicher kurzer Beispielsfälle werden die Grundlagen und Details der höchst komplexen gesetzlichen Regelung verständlich aufbereitet:

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