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Die Broschüre für die Kunden

Die Kanzlei hat eine 8seitige kleine Broschüre im DIN-Lang-Format mit den wichtigsten Informationen für die Kunden von Werbe- und PR-Agenturen entwickelt. Diese Broschüre können Agenturen ihren Auftraggebern vorlegen, um im Falle etwa einer angekündigten Betriebsprüfung eine erste sachliche Gesprächsgrundlage anzubieten.
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Spezial Nr. 1
Werbe- & PR-Agenturen

Es sind nicht nur die "klassischen" Verwerter künstlerischer und publizistischer Leistungen abgabepflichtig nach § 25 KSVG. Die Abgabepflicht trifft nach § 25 Abs. 1 Satz 2 KSVG vielmehr alle Unternehmen, die

"für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten vergeben."

Damit ist also jedes Unternehmen betroffen, das regelmäßig Aufträge an Werbe- und PR-Agenturen vergibt.

Und diese sog. Eigenwerber dürften in Zukunft verstärkt in das Visier der KSK geraten. Der Grund liegt auf der Hand: von den rund 50.000 bei der KSK gemeldeten Unternehmen stammen runde 45.000 aus den klassischen Verwerterbranchen wie Verlagen, Filmproduktionen etc. Aber nur 5.000 gehören zu dem Kreis der Eigenwerber. Da aber nahezu jedes Unternehmen in der Bundesrepublik seine Werbe- und Marketingarbeit (auch) über externe Agenturen betreibt, geht die Zahl der abgabepflichtigen Eigenwerber in die Hunderttausende. Hier steckt also noch ein erhebliches Reservoir an Abgabeleistungen, die die KSK eintreiben kann.

Das Problem: kaum einer der betroffenen Eigenwerber hat schon einmal von der KSK gehört oder kennt die Abgabepflicht. Entsprechend groß ist das böse Erwachen, wenn ein Prüfungsbescheid der KSK auf den Tisch flattert.

Noch größer ist die Überraschung, wenn das Unternehmen dann auf die Zahlungen an die Werbeagentur "nochmal" Geld zahlen muß. Hier entseht bei vielen Auftraggebern der Eindruck, daß die Agentur selbst diese Abgabepflicht verursacht hat - und zudem auch noch von den Abgabeleistungen des Kunden profitiert!

Die erste Reaktion seitens des Kunden: "Das bekommen wir von Euch zurück!"

Eine Krise zwischen Agentur und Kunde steht dann nicht selten im Raum, die nur durch eine sachliche Informationsarbeit der Agentur gemeistert werden kann.

Die Agentur sollte ihren Kunden aufklären:

  • daß die Abgabepflicht des Kunden gesetzlich festgelegt ist und von der Agentur nicht "angezettelt" wurde;
  • daß es vor allem Aufgabe der Rechts- und Steuerberater des Kunden ist, diesen über die Abgabepflichten zu informieren (wobei die Realität zeigt, daß derzeit noch kaum ein Steuerberater oder Anwalt die Abgabepflicht nach dem KSVG kennt);
  • daß die Agentur von der Abgabepflicht des Kunden nicht profitiert. Die Abgabe fließt vielmehr direkt in die Kasse der KSK, aus der die Zuschüsse für die versicherten Künstler und Publizisten finanziert werden (freilich kann der Inhaber einer Agentur seinerseits bei der KSK als versicherungspflichtig gemeldet sein und die Zuschüsse der KSK erhalten);
  • daß man gemeinsam an einem Konzept für die Verminderung der Abgabepflicht arbeiten kann.

In der Folgezeit kann der Kunde dann die rechtlichen Rahmenbedingungen prüfen, sich über die Folgen der Abgabepflicht klar werden - und zusammen mit der Agentur an einem Konzept für die Verringerung der Abgabelast arbeiten.

Die Kanzlei hat speziell für solche Fälle eine 8seitige Informationsbroschüre enwickelt, die dem Kunden von der Agentur auch zur Versachlichung der Atmosphäre vorgelegt werden kann (siehe den blauen Kasten rechts).

 

 © 2008 RA Andri Jürgensen  |  Impressum