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Nachrichten zur KSK
2010

15.4.2010  |  Update
Die Probleme mit der Infektion von Rechnungen
Es ist eines der größten Ärgernisse für die betroffenen Unternehmen: Enthält die Rechnung etwa eines Grafikers oder einer Werbefotografiin auch nichtkünstlerische Bestandteile - Reinzeichnung, Abzüge, Assistent etc, Webprogrammierung -, sind auch diese komplett mit abgabepflichtig. Kommen zum Honorar für die Gestaltung von 1.000 Euro also noch 500 Euro für Nebenleistungen, zahlt der Kunde die Abgabe auf die Gesamtsumme von 1.500 Euro.

Eine Ausnahme gilt nur für Fahrtkosten - aber nur, wenn diese exakt ausgewiesen sind. Reisepauschalen bleiben abgabepflichtig.

Eine Lösung für dieses Problem gibt es nicht, denn auch das Aufsplitten in zwei Rechnungen hilft formal gesehen nicht. Viele Kunden drängen die Gestalter, dann doch einfach "Reinzeichnung" als einzigen Rechnungsposten zu schreiben. Das macht sich nicht gut, wenn der Gestalter in der KSK ist und dann bei Gelegenheit eine Prüfung seiner Tätigkeit bekommt.

Als Fazit kann der Künstler damit dem Kunden kaum helfen. Der Kunde wird in diesen Fällen in der Regel in den sauren Apfel beißen müssen.

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30.3.2010  |  LSG Schleswig-Holstein
"Zahlungen an eine KG sind nicht abgabepflichtig"
Das LSG Schleswig-Holstein sieht Zahlungen an eine Werbe-KG nicht als abgabepflichtig an. Die Richter stellen auf den Begriff der "Selbständigkeit" ab und verglichen die Struktur der KG mit der GbR und der GmbH. Sie kamen zu dem Schluss, dass maßgeblich auf den Kommanditisten der KG abzustellen sei und dieser keinerlei Einfluss auf die Geschäfte der Gesellschaft habe. Damit aber sei der Kommanditist nicht "selbständig" tätig im Sinne der KSK; zudem sei die Haftung der Gesellschafter beschränkt. Damit sei die KG aus Sicht der KSK eher der GmbH gleichzustellen als der GbR. Das Gericht stellt sich damit gegen die Entcheidungen zweiter weiterer LSG. Das Verfahren ist nun beim BSG anhängig, so dass in absehbarer Zeit eine verbindliche höchstrichterliche Klärung erfolgen wird.

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22.3.2010  |  LSG Baden-Württemberg
"Werbefotografie ist doch immer Kunst"
Die Entscheidung des SG Reutlingen vor genau einem Jahr sorgte noch für Aufsehen: Die Richter stellten sich gegen das BSG und urteilten, dass Werbefotografie keineswegs per se immer künstlerisch und damit abgabepflichtig sei. Diese Entscheidung wurde nun vom LSG Badenwürttemberg in zweiter Instanz allerdings aufgehoben, da die pauschale Einordnung der Werbefotografie als Kunst rechtmäßig sei. Allerdings ließ das LSG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum BSG zu. Parallel läuft vor dem SG Stuttgart ein Verfahren gegen die pauschale Einordnung der Werbefotografie als Kunst.

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10.1.2010  |  BSG
Änderung der Rechtsprechung zum Kunstunterricht
Das BSG hat seine Rechtsprechung zum Kunstunterricht (Tanz, Musik, bildende Kunst) verschärft. In zwei Urteilen zum Kindertanz und zu "Musikgarten-Kursen" hat es ausgeführt, dass das Vermitteln praktischer Fertigkeiten im Vordergrund stehen müsse.

"Auch bei Kindern im Alter bis zu sechs Jahren kann es zwar im Einzelfall eine 'Lehre von Musik' iS des § 2 KSVG geben, dies aber nur dann, wenn den Kindern schwerpunktmäßig Fähigkeiten oder Fertigkeiten vermittelt werden, die auf die eigenständige aktive Ausübung musikalischer oder künstlerischer Betätigungen gerichtet sind, zB das Spielen eines Musikinstruments."

Damit fällt Unterricht nicht mehr unter die KSK, in dem pädagogische oder andere Zielrichtungen den Schwerpunkt bilden. Stehen also Kommunikations- oder Kreativitätstraining, Körpererfahrungen und Förderung von Koordination und Konzentration im Vordergrund, handelt es sich nicht um künstlerischen Unterricht im Sinne der KSK.

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