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Nachrichten zur KSK
2008

10.9.2008  |  Berlin
Wieder mal: "KSK abschaffen!"
Diesmal sind es mehrere Bundesländer, die im Rahmen eines Gesetzesentwurfs zum Bürokratieabbau einer DPA-Meldung zufolge fordern, die KSK abzuschaffen oder wenigstens unternehmerfreundlicher zu gestalten. Sowohl der DIHT als auch der BDA exponieren sich regelmäßig mit ähnlichen Forderungen.
Im Kern geht es dabei um ein berechtiges Anliegen, denn der Verwaltungsaufwand ist für die abgabepflichtigen Verwerter sehr hoch. Allerdings müssen sich auch viele Verbände und die IHKs Versäumnisse vorwerfen lassen, denn auch sie haben das Thema mehr als 25 Jahre lang nicht in seiner Tragweite erkannt und nicht in dem nötigen Maße informiert und gewarnt. Die häufig gehörte Forderung nach einer Amnestie - keine Nachzahlung für die vergangenen fünf Jahre - wird sich dabei nicht erfüllen, denn dies wäre eine Bevorzugung bestimmter Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum.
Wünschenswert wäre es, dass sich die beteiligten Akteure - Verbände, Politik, Verwaltung - einmal mit den kleinräumigen Problemen des KSK-Rechts befassen, um hier praktikable Lösungen zu finden.

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10.8.2008  |  Berlin
Kreativer Kindertanz ist keine Kunst
Eine Tanzpädagogin, die Kinder in „kreativem Tanz“ unterrichtet, übt keine Kunst iSd KSVG aus.Durch das sog. Tango-Urteil des BSG ist der Bereich der als Kunst anerkannten Tänze enger geworden. Nach einem zutreffenden Urteil des LSG Berlin-Brandenburg ist das Unterrichten von Kindern im „kreativen Tanz“ keine Kunst iSd KSVG. Generell kann auch Kunstunterricht für Kinder durchaus Kunst sein, etwa bei Ballettunterricht, Malunterricht oder auch bei musikalischer Früherziehung. Bedingung ist, dass die aktive Kunstausübung gelehrt wird. Diese Bedingung sah das LSG Berlin-Brandenburg als nicht gegeben an: es würden keine Fertigkeiten für die Kunstausübung unterrichtet, sondern überwiegend soziale und pädagogische Ziele verfolgt (Körperwahrnehmung, Förderung der Phantasie).

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1.8.2008  |  Wilhelmshaven
Abgabesatz für das Jahr 2009 und neue Statistik für die Versicherten veröffentlicht
Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe wird im Jahr 2009 weiter sinken: 4,4 % sind dann auf die Nettohonorare für künstlerische und publizistische Leistungen zu zahlen. Damit hat sich der Vomhundertsatz von seinem Hoch im Jahr 2005 solide entfernt: damals stieg er von zuvor 4,3 % auf 5,8 % an und löste damit die Reform des KSVG im Jahr 2007 aus.
Interessant ist auch eine neue Statistik für den Durchschnittsverdienst der bei der KSK versicherten Künstler und Publizisten. Danach ist ein leichter Anstieg von rund 11.100 € auf nun rund 12.600 € zu verzeichnen. Ob dies allerdings einen tatsächlichen Anstieg abbildet, ist nur schwer zu beurteilen, denn die Werte beruhen auf den Einkommensprognosen der Versicherten: zum Ende eines Jahres haben diese der KSK mitzuteilen, mit welchem Gewinn im folgenden Kalenderjahr zu rechnen ist; diese Prognose ist dann die Grundlage für die Berechnung der Versicherungsbeiträge. Viele der Versicherten neigen dabei zu tendenziell vorsichtigen Prognosen mit entsprechend niedrigen Versicherungsbeiträgen. Es ist also gut möglich, dass die tatsächlich erzielten Gewinne deutlich über durchschnittlich 12.000 € liegen.
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15.7.2008  |  SG Köln
Musterverfahren gegen mehrfache Erhebung der Künstlersozialabgabe im Musikbereich
Die KSK erhebt die Künstlersozialabgabe bei einer mehrstufigen Verwertung in vielen Fällen mehrfach. So beispielsweise im Fall einer Werbeagentur, die beim freien Grafikdesigner eine Grafik einkauft und an den Endkunden eine Imagebroschüre weiter verkauft (welche die Grafik enthält). Es muss dann die Agentur auf das Grafikhonorar die Abgabe leisten und der Endkunde auf die Gesamtrechnung. Der Grund: es werden unterschiedliche Leistungen eingekauft und verkauft.
Dieses Modell überträgt die KSK aber auch auf den Musikbereich: Bandleader sollen nach Ansicht der KSK in bestimmten Konstellationen auf die Rechnungen der Mitmusiker die Abgabe leisten und der Veranstalter anschließend noch einmal auf die Gesamtgage. Hier liegen keine unterschiedlichen Leistungen vor, die gehandelt werden – Musikauftritt bleibt Musikauftritt. Dennoch will die KSK zweifach kassieren. ANDRI JÜRGENSEN RECHTSANWÄLTE übernimmt daher die anwaltliche Betreuung eines Musterverfahrens eines Kölner Orchesters, um diese Praxis zu stoppen. Der Betreiber des Orchesters wird mit einer Nachforderung der KSK ab 1999 von über 30.000,- € konfrontiert. Gegen den Abgabebescheid wurde vor dem Kölner Sozialgericht Klage eingereicht. In der Begründung der Klage wird auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verwiesen, nach der die Abgabe im Musikbereich grundsätzlich nur einmal erheben werden kann. Die abschließende Entscheidung ggf. durch das Bundessozialgericht selbst wird erst in mehreren Jahren vorliegen.

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20.6.2008  |  LSG Rheinland-Pfalz
Versicherungspflicht von Goldschmieden
Wer wie beispielsweise ein Goldschmied eine handwerkliche Tätigkeit ausübt, ist nur dann versicherungspflichtig nach dem KSVG, wenn die sog. "Anerkennung in künstlerischen Fachkreisen" nachwiesen wird. Eines der Kriterien ist laut BSG die Mitgliedschaft in Künstlervereinen (mit Jury-Auswahl). Aber auch ohne eine solche Mitgliedschaft kann nach Ansicht des LSG Rheinland-Pfalz dennoch die Versicherungspflicht bestehen: wenn etwa umfangreiche Kunstausstellungen nachgewiesen wurden. Dabei genügt, so die Richter, auch der örtliche Rahmen.

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16.5.2008  |  BSG
Rentennachzahlung bei selbständigen Lehrern
Selbständige Musik- und Ballettlehrern müssen nach einer Entscheidung des BSG teilweise mit Nachzahlungen an die Rentenversicherung rechnen. Ein Musiklehrer hatte sich erst drei Jahre, nachdem er sich selbständig gemacht hatte, bei der KSK gemeldet. Die DRV forderte nun Beiträge von ihm seit Beginn der Selbständigkeit bis zur Meldung bei der KSK. Das BSG gab der DRV Recht: bis zur Meldung bei der KSK besteht bei selbständigen Lehrern (ob für Ballett, Musik, bildende Kunst oder andere künstlerische Tätigkeiten) die Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB VI. Die Beiträge können für die vergangenen vier Jahre nachgefordert werden, bei nur bedingten Vorsatz allerdings bis zu 30 Jahre.

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18.3.2008  |  SG Kassel
Zirkuspädagogik ist keine Kunst
Zirkusartisten gehören zu den Künstlern im Sinne der KSK. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schwerpunkt nicht auf einer freien Gestaltung liegt, sondern eine pädagogische Zielrichtung dominiert. Das SG Kassel hat dies für Tätigkeiten einer Sozialpädagogin in den Bereichen Zirkuspädagogik, dem zirkuspädagogischen Reiten und dem heilpädagogischen Reiten bestätigt. Gleiches gelte für eine Tätigkeit als Kliknikclown: auch hier stehe der therapeutische Zweck im Vordergrund, nicht die künstlerische Gestaltung.

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22.2.2008  |  SG Leipzig
Keine Abgabepflicht bei Hobby-Chören
Nach einem Urteil des SG Leipzig gehören Hobby-Chöre nicht automatisch zu den abgabepflichtigen Verwertern. Das KSVG sei restriktiv auszulegen: Hobby-Chöre seien dann nicht abgabepflichtig, wenn die Freizeitgestaltung und die Pflege heimatlichen Brauchtums im Vordergrund stünden.

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7.2.2008  |  LSG Berlin-Brandenburg
Die Versicherungspflicht bei einem Location-Scout
Ein Location-Scout wird nach Ansicht des LSG Berlin-Brandenburg in der Regel nicht eigenschöpferisch tätig, so daß keine Versicherungspflicht besteht. Nur ausnahmsweise könne im Einzelfall eine eigene schöpferische Leistung vorliegen, im Regelfall überwiegen die organisatorischen Tätigkeiten.

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28.1.2008  |  Bundessozialgericht
Promi-Sportler im Werbespot ist nicht Künstler
Es handelt sich neben dem Fall Dieter Bohlen um eines der wenigen Urteile zur KSK, über das in den Medien breit berichtet wurde: Die Brüder Klitschkow treten in einem Werbespot als Sportler auf, die KSK sieht hierin eine werbende Tätigkeit und erhebt auf die hierfür gezahlte Gage die Künstlersozialabgabe. Denn das BSG hatte in einem früheren Urteil zu Werbefotografen geurteilt, daß das Mitwirken bei Werebmaßnahmen stets künstlerisch ist, auch wenn kein eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum besteht.
Nun aber wurde der Sportler im Werbespot nicht als Künstler eingestuft, der Auftraggeber muß auf die Gage damit keine Abgabe leisten. Es zeichnet sich eine Abkehr von der jüngsten Werberechsprechung ab
mehr hierzu in unserem Newsletter für Verwerter

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10.1.2008  |  Bundessozialgericht
Arabische Kalligrafie ist Kunst
Arabische Kalligrafie ist auch nach dem deutschen KSVG Kunst. Das hat das BSG in einem Urteil bestätigt. Ein Kalligraf auf Ägypten, der seit vielen Jahren in Deutschland lebt, hatte sich bei der KSK als selbständiger Künstler gemeldet. Die KSK lehnte die Versicherungspflicht mit dem Hinweis ab, daß in Deutschland arabische Kalligrafie nicht als Kunst anerkannt sei und im Einzelfall auch keine Anerkennung in künstlerischen Fachkreisen nachgewiesen sei.
Sowohl das SG München als auch das Bundessozialgericht sahen dies anders und erkannten in der arabischen Kalligrafie eine eindeutig grafische Leistung, welche dem Kunstbegriff des KSVG unterfalle. Beide Gerichte folgten damit der Argumentation dieser Kanzlei, welche darauf hingewiesen hatte, daß es auf eine Anerkennung in Fachkreisen in ankommen könne.

 

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