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Was ist die KSK ? Freischaffende Künstler und Publizisten werden oft mit geringen und stark schwankenden Einkünften konfrontiert, worunter auch ihre soziale Absicherung leidet. Deshalb wurde 1983 die Künstlersozialkasse (KSK) geschaffen. Selbständige Künstler und Publizisten (Autoren, Sänger, Grafiker usw.) sind danach - wie Arbeitnehmer - versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge für die Versicherungen werden zu 50 % von der KSK übernommen.
Finanziert werden diese Zuschüsse durch Zuwendungen des Bundes und durch die Künstlersozialabgabe. Diese Abgabe müssen alle Unternehmen an die KSK leisten, die regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen. |
Spezial Nr. 2 Bei meiner Kanzlei melden sich seit einiger Zeit vermehrt Grafiker und Layouter, die sich bei der KSK in der sicheren Annahme ihrer Versicherungspflicht melden - und dann von der KSK abgelehnt werden. Die typische Tätigkeit solcher Grafiker und Grafikerinnnen ist etwa das Gestalten von Werbeflyern und Kundenzeitschriften, von Briefpapier, aber auch das Entwickeln neuer Firmenlogos bis hin zum kompletten CD. Alle diese Tätigkeiten sind eindeutig künstlerisch (Firmenlogo, CD) bzw. publizistisch (Kundenzeitschrift, Werbeflyer). Die KSK verweist in ihren Bescheiden dagegen regelmäßig auf zwei angeblich bestehende Hindernisse:
Entsprechende Satz-Bausteine klingen in dem Bescheid dann beispielsweise so: "Eine allgemeine Verkehrsauffassung, wonach Arbeiten im Bereich Desktop-Publishing (DTP) generell als künstlerische Tätigkeit gilt, hat sich bisher nicht herausgebildet. Dieses wird auch durch die Verwendung bestimmter Tätigkeitsbezeichnungen, denen der Begriff 'Design' oder 'Gestaltung' angehängt ist (z.B. 'Webdesign', 'Grafikdesign', 'Screendesign'), nicht beeinflußt." Oder, für die angeblich geforderte "Anerkennung in Fachkreisen": "Wer einen solchen Beruf ausübt, aber nicht ohne weiteres dem künstlerischen Spektrum zuzurechnen ist, müßte eine besondere Voraussetzung erfüllen, um als Künstler im Sinne des § 2 KSVG gelten zu können: Er müßte aufgrund seiner erstellten Werke oder aufgrund seiner erbrachten Leistungen in den einschlägigen fachkundigen Kreisen als Künstler anerkannt sein." Beide Begründungen der KSK sind rechtlich falsch, wie sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eindeutig ergibt. Daher gilt: ein ablehnender Bescheid, der auf den oben genannten Gründen beruht, sollte bis auf weiteres nicht hingenommen werden.
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WIDERSPRUCH
Wenn Sie einen ablehnenden Bescheid der KSK erhalten haben, können Sie binnen eines Monats nach dessen Zugang bei der KSK einen Widerspruch einlegen.
Sie können dies auch (ohne Kostenrisiko) vorsorglich tun, wenn Sie Zeit gewinnen möchten, um sich über die Rechtslage zu informieren. Ein solcher Widerspruch ist auch wirksam, wenn er keine Begründung enthält. Es genügt daher, wenn Sie der KSK den Satz schreiben: "Hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom ____ Widerspruch ein." Natürlich sollte aber der Widerspruch stets auch noch begründet werden, um eine andere Entscheidung der KSK zu erreichen. Mit dem Einlegen des förmlichen Widerspruchs haben Sie aber Zeit gewonnen und können auch noch ggf. einen Rechtsanwalt hinzuziehen. |
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