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KSK-ABGABE AUCH AUF DAS GEHALT EINES
GMBH-GESELLSCHAFTERS?

Auch die Bezüge der bzw. des GmbH-Gesellschafter/s können der Künstlersozialabgabe unterliegen. Das ist laut Bundessozialgericht (BSG) immer dann der Fall, wenn ein Gesellschafter – etwa als Geschäftsführer – für die GmbH überwiegend künstlerisch oder publizistisch tätig wird. Er wird dann gewissermaßen als freier künstlerischer Mitarbeiter der GmbH behandelt.

Geschäftsführer in der Zange

Problematisch ist dies für die betroffenen Unternehmen aus mehreren Gründen:

  • die Abgabe ist auch hier für die vergangenen fünf Jahre nachzuzahlen;
  • laut BSG sind auch Tätigkeiten wie Akquise, Rechnungsstellung und andere Verwaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Gestaltungsaufträgen als künstlerisch einzustufen;
  • außerdem ist den Gesellschaftern die künstlerische Zuarbeit von festen oder freien Mitarbeitern zuzurechnen – man kann die Abgabe also nicht durch den Hinweis abwenden, der Geschäftsführer delegiere alle Gestaltungsarbeitern an Mitarbeiter.
  • Zur Bemessungsgrundlage gehören dabei nicht nur die Bruttobezüge, sondern auch Tantiemezahlungen, Dienstwagen, Pensionskassenzahlungen etc.

Der spezielle GmbH-Fragebogen

Ob die Abgabe tatsächlich auch auf die Gesellschafterbezüge erhoben wird, prüft die KSK anhand eines speziellen Fragebogens, der aus zwei Teilen besteht. Im ersten Teil sind allgemeine Angaben zur GmbH zu machen, in dem zweiten Teil sind u.a. die Tätigkeit des jeweiligen Gesellschafters anzugeben. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass diese Fragebögen unzutreffend ausgefüllt werden. Die Einordnung, was eine künstlerische Tätigkeit ist und was nicht, ist naturgemäß für die betroffenen Unternehmen und oftmals auch die Berater schwierig. Wichtig ist es, den Sachverhalt umfassend darzustellen, denn die Fragebögen allein reichen oft nicht aus, um dem Sachbearbeiter alle Punkte aufzuführen, die für die Entscheidung relevant sind.

Der Sachverhalt entscheidet

Ein Beispiel aus der Praxis: Bei einem TV-Moderator wurde - fälschlich - angegeben, dass dessen Moderationsjob nicht künstlerisch sei; gleichzeitig wurde aber seine nichtkünstlerische Arbeit als Coach nicht erwähnt. Auf der Grundlage dieser lückenhaften Informationen musste die KSK die Abgabe auf das Gehalt erheben. Revidiert wurde dies erst nach der nötigen Korrektur der Darste

Wir beraten Sie

Bei Fragen zur Problematik der GmbH-Gesellschaf-ter können wir Ihnen kurzfristig helfen: mit einer ersten Einschätzung zur Rechtslage und natürlich auch mit der Darstellung des Sachverhalts gegenüber der KSK. Wenn Sie Fragen hierzu haben, dann rufen Sie uns gerne an oder füllen Sie den umseitigen Fragebogen aus und senden Sie uns diesen der Fax – wir melden uns umgehend.

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