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Prüfung: Ist Ihr Unternehmen abgabepflichtig (Informationen zum Angebot; PDF) |
Die Erfassung abgabepflichtiger Unternehmen Viele Unternehmen ahnen nicht, daß auch sie von der Künstlersozialkasse betroffen sind. "Wir haben mit Kunst doch nichts zu tun", werden viele aus dem produzierenden Gewerbe oder aus Dienstleistungsbranchen denken. Aber: schon die Leistungen freier Grafiker, Texter, Fotografen, Layouter etc für die firmeneigene Werbung sind "Kunst" im Sinne der KSK - und damit unterliegen die hierfür gezahlten Honorare der Künstlersozialabgabe. Die Abgabe müssen also nicht nur die klassischen Kunstverwerter leisten: Verlage, Theater, Musikveranstalter, TV-Produzenten. Jedes Unternehmen, daß für sich in einem gewissen Umfang Werbung macht, kann zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen gehören. Dies gilt auch für Unternehmen, die nur ab und an einmal Künstler beauftragen, um dadurch höhere Einnahmen zu erzielen: eine Kneipe etwa, die einmal im Monat einen Frühschoppen veranstaltet und dabei Musikgruppen auftreten läßt - ist abgabepflichtig. Die Abgabe verjährt dabei erst nach fünf Kalenderjahren - mit Ablauf des Jahres 2008 verjährt also erst die Abgabe des Jahres 2003. Da viele Unternehmen von der Abgabe nichts wissen, melden sie sich auch nicht bei der KSK. Und selbst wenn sie es wissen: derzeit ist es immer noch wirtschaftlicher (wenn auch gesetzeswidrig), sich nicht freiwillig zu melden, sondern sich von der KSK finden zu lassen. Die KSK jedoch hat viel zu wenig Personal, um alle abgabepflichtigen Unternehmen aufzutreiben, zu erfassen und die Abgabe für die Vergangenheit einzufordern. |
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Fragen zur KSK lassen sich oft kurz und bündig schon per Telefon klären. Gegen eine pauschale Gebühr lassen sich Ihre wichtigesten Fragen meist direkt und schnell klären:
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Die Grundlagen der Künstlersozialabgabe, damit Sie nicht mehr an die KSK zahlen als notwendig.
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